Wenn einem Mieter wegen Mietrückständen fristgerecht gekündigt wird, kann diese Kündigung nicht einfach dadurch aufgehoben werden, dass der Mieter die ausstehenden Beträge nachträglich bezahlt. Das hat das Landgericht Frankenthal (LG) in einem Urteil klargestellt. Trotz der nachträglichen Zahlung der offenen Mieten während des laufenden Räumungsverfahrens, entschieden die Richter, dass die Mieterin aus der Wohnung ausziehen muss.
Zwei Kündigungen: einmal fristlos, einmal fristgerecht
In dem konkreten Fall verklagten die Vermieter ihre Mieterin vor dem Amtsgericht Grünstadt (AG) auf Räumung der Wohnung. Zuvor hatten sie der Mieterin sowohl fristlos – wegen eines wichtigen Grundes – als auch fristgerecht gekündigt, da sie gegen ihre vertragliche Zahlungspflicht verstoßen hatte. Der Grund für die Kündigungen war, dass zwei Monatsmieten nicht gezahlt wurden. Die Mieterin stritt das nicht ab und beglich die offenen Beträge während des laufenden Gerichtsverfahrens vollständig. Sie argumentierte daraufhin, dass die Kündigung durch die Zahlung unwirksam geworden sei. Das AG Grünstadt sah dies jedoch anders und entschied, dass die Mieterin die Wohnung räumen muss.
Fristgerechte Kündigung rechtfertigt Wohnungsräumung
Die Berufung zum Landgericht Frankenthal blieb erfolglos. Das Gericht bestätigte, dass die Kündigung wegen der Mietrückstände rechtmäßig war, da die Mieterin zum Zeitpunkt der Kündigung mit zwei Monatsmieten im Verzug war. Die nachträgliche Zahlung der Schulden hätte nur die fristlose Kündigung aufgehoben, nicht jedoch die fristgerechte Kündigung. Eine solche „ordentliche“ Kündigung bleibt wirksam, auch wenn die Rückstände später beglichen werden. Es sei lediglich zu prüfen, ob es für die Vermieter aus Gründen von Treu und Glauben zumutbar wäre, auf die Räumung zu verzichten – was das Gericht hier verneinte.
LG Frankenthal, Urteil vom 01.03.2024 – Az: 2 S 118/23
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