Hartz IV-Leistungen sind an strenge Voraussetzungen geknüpft. Wer sie beantragt, muss Immobilienvermögen vorher verwerten und von dem Erlös leben. Ausnahmsweise kann jedoch eine akute Notlage zu vorläufigen Leistungen führen. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einem Eilbeschluss entschieden.
Haus in Thailand von Angehörigen bewohnt
Im zugrunde liegenden Fall besaß die Ehefrau des bedürftigen Paares ein Haus in Thailand. Dieses wird von Angehörigen der Frau bewohnt. Das Ehepaar lebte von Rücklagen bis sich schließlich in Deutschland Mietschulden anhäuften. Das Jobcenter lehnte die Gewährung von Leistungen ab, da das Haus in Thailand verwertbares Vermögen sei und das Paar sich kaum um den Verkauf bemüht habe.
Auch bewohnte Immobilie oder Altersruhesitz muss verkauft werden
Das LSG hat das Jobcenter im Eilverfahren vorläufig zur Leistung verpflichtet. Zur Begründung hat das Gericht zwar betont, dass Grundsicherungsleistungen nur dann erbracht würden, wenn kein Vermögen mehr vorhanden sei. Eine Auslandsimmobilie müsse selbst dann verkauft werden, wenn sie im Heimatland des Leistungsbeziehers von Familienangehörigen bewohnt werde oder später Altersruhesitz sein solle. Wenn die Immobilie jedoch nicht als „bereites Mittel“ verfügbar sei, müsse eine Notlage vorläufig vom Jobcenter abgedeckt werden. Denn das gesamte Barvermögen sei inzwischen verbraucht.
Leistungen bei Notlage eventuell erstattungspflichtig
Für die Zukunft hat das Gericht die Eheleute darauf hingewiesen, dass sie die Leistungen gegebenenfalls später erstatten müssen: Sie hätten nicht glaubhaft gemacht, das Haus ernstlich verkaufen zu wollen. Zwar hätten sie angeblich ein Schild („sale/hire“) aufgestellt. Dies sei jedoch wenig erfolgversprechend, da das Haus an einer kaum frequentierten Anliegerstraße liege, deren Zustand so desolat sei, dass nicht einmal die Müllabfuhr fuhr. Die unzureichenden Verkaufsbemühungen können zu einem Erstattungsanspruch des Jobcenters führen. (tos)
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.05.2019, Az.: L 11 AS 209/19 B ER
Bild: © Patryk Kosmider – stock.adobe.com
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können