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5. Juli 2018
Muss Falschparker für Schienenersatzverkehr zahlen?

Muss Falschparker für Schienenersatzverkehr zahlen?

Versehentlich auf Straßenbahnschienen zu parken und damit den Verkehr zu blockieren, kann mitunter richtig teuer werden. So ging es in einem konkreten Fall vor Gericht um die Frage, ob ein Falschparker die Kosten für Schienenersatzverkehr mit Taxis übernehmen muss.

Wer sein Auto aus Versehen auf Straßenbahnschienen abstellt, weil er diese mit einem Parkplatz verwechselt hat, für den kann es richtig teuer werden. Unter Umständen muss der Falschparker die Kosten für Schienenersatzverkehr übernehmen. So auch in einem Fall, den das Amtsgericht Frankfurt am Main zu klären hatte. Über die Entscheidung informierte die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Verkehrsgesellschaft setzte ersatzweise Taxis ein

Im konkreten Fall hatte ein Mann sein Fahrzeug geparkt und dabei die Straßenbahn blockiert. Da diese nicht weiterfahren konnte, richtete die Verkehrsgesellschaft für die Zeit bis zum Abschleppen des Autos einen Schienenersatzverkehr mit Taxis für die Fahrgäste ein. Die Taxikosten in Höhe von etwa 970 Euro wollte die Verkehrsgesellschaft von dem Falschparker erstattet bekommen. Sie sei verpflichtet gewesen, diesen Schienenersatzverkehr anzubieten, so die Ansicht des Verkehrsbetriebs. Der Autofahrer war hingegen der Auffassung, ein Schadensersatzanspruch würde daran scheitern, dass kein gezielter Eingriff in den Gewerbebetrieb der Gesellschaft vorlag und sich diese mit dem Abschleppen zu viel Zeit gelassen habe.

Falschparker muss für Kosten aufkommen

Nach dem Urteil des Gericht muss der Falschparker die Kosten für den Schienenersatzverkehr übernehmen. Nach dem Personenbeförderungsgesetz sei es die Pflicht der Verkehrsgesellschaft gewesen, einen Schienenersatzverkehr einzurichten, wie die Richter erklärten. Der Autofahrer sei dafür verantwortlich und müsse deshalb Schadensersatz leisten. Eine günstigere Maßnahme als Taxis sei zum Zeitpunkt des Abschleppens nicht ersichtlich gewesen bzw. eine andere gleich effiziente Beförderungsmöglichkeit für die Passagiere der blockierten Straßenbahn nicht möglich. (tk)

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.08.2017, Az.: 32 C 3586/16 (72)