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Steuern & Recht
20. Oktober 2017
Muss die Wohngebäudeversicherung Kosten für Baumfällung übernehmen?

Muss die Wohngebäudeversicherung Kosten für Baumfällung übernehmen?

Ob die Kosten für die Fällung eines bruchgefährdeten Baumes von der Versicherung bezahlt werden, hängt vom Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Schäden durch Stürme haben in den letzten Jahren stetig zugenommen. Inwiefern eine Wohngebäudeversicherung dafür aufkommen muss, wenn ein Baum in Folge eines Sturms gefällt werden muss, hat das Amtsgericht München in einem Fall entscheiden müssen. Dabei kommt es auf den Wortlaut der Versicherungsbedingungen an.

Eigentümerin verlangt Kosten der Baumfällung von Versicherung

Die klagende Grundstückseigentümerin hat bei der beklagten Versicherung eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Sturm „Niklas“ brachte im März 2015 einen Baum derart in Schieflage, dass er drohte, auf das Haus der Klägerin zu fallen. Die Lokalbaukommission München genehmigte die Fällung des Baumes wegen akuter Umsturz- bzw. Bruchgefahr. Sie stellte außerdem fest, dass eine umgehende Fällung des Baumes aufgrund der Gefahrenlage erforderlich war.

Diese Kosten für die Baumfällung und die Gebühren für den Bescheid der Lokalbaukommission verlangte die Klägerin von ihrer Versicherung ersetzt. Sie ist der Meinung, dass der Sturm und die dadurch verursachte Schieflage des Baumes ein von der Versicherung umfasster Schadensfall sei. Die Versicherung lehnte die Schadensregulierung ab.

Gericht: Versicherungsfall erst bei Beschädigung

Das AG München wies die Klage ab. Ein Versicherungsfall sei laut dem Gericht nach dem Wortlaut der Versicherungsvereinbarung noch nicht eingetreten, da der gefällte Baum weder vollständig umgestürzt war, noch das versicherte Gebäude beschädigt hat. Schäden seien nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen ersatzfähig, wenn sie dadurch „entstehen, dass der Sturm (...), Bäume (...) auf versicherte Sachen wirft“.

Umstürzen des Baumes auch ohne Sturm wahrscheinlich

Grundsätzlich sind nach den Versicherungsbedingungen auch Maßnahmen zu ersetzen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder Minderung des Schadens, für sachgerecht halten durfte. Von einem unmittelbar bevorstehenden (erneuten) Versicherungsfall, in dem Fall ein Umsturz oder Bruch gerade und nur durch einen neuen Sturm, könne jedoch laut dem Urteil nicht ausgegangen werden. Aufgrund der Sachlage und der Einschätzung der Lokalbaukommission sei sofortiger Handlungsbedarf gegeben gewesen, sodass ebenso gut ein Umstürzen oder Brechen des Baumes aufgrund der eigenen Schwerkraft oder anderer Umwelteinflüsse im Raum stand. Diese sind jedoch nicht versichert. Dass sich der Baum bereits gute zwei Monate in Schwebelage über dem Haus der Klägerin befand, sei kein hinreichendes Argument gegen einen zu erwartenden Umsturz etwa aus eigener Schwerkraft. Das Urteil ist rechtskräftig. (tos)

AG München, Urteil vom 06.04.2017, Az.: 155 C 510/17