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5. Juli 2024
Muss die Krankenkasse für UV-Schutzkleidung zahlen?

Muss die Krankenkasse für UV-Schutzkleidung zahlen?

Sonnenschutzkleidung schützt die Haut vor schädlicher UV-Strahlung und wird immer öfter gekauft. Doch muss eine Krankenkasse dafür aufkommen, wenn die Nutzerin eine schwere Sonnenallergie hat und ihr das Tragen derartiger Kleidung vom Arzt empfohlen wird?

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) keine UV-Schutzkleidung finanzieren muss, selbst wenn sie wegen einer Sonnenallergie dringend benötigt wird.

Eine 1983 geborene Frau entwickelte im Sommer 2018 eine schwere Sonnenallergie, die zu erheblichen Hautentzündungen führte. Letztlich musste sie ins Krankenhaus, wo ihr das Tragen spezieller Schutzkleidung, ein Hut und Sonnencreme mit mindestens Lichtschutzfaktor 50+ empfohlen wurden.

Daraufhin beantragte sie finanzielle Unterstützung bei ihrer Krankenkasse für die Schutzkleidung. Die Krankenkasse lehnte jedoch ab und erklärte, dass UV-Schutzkleidung und Sonnenschutzmittel als Alltagsgegenstände gelten und im normalen Laden erhältlich sind. Daher könnten sie nicht von der Krankenkasse bezuschusst werden.

Die Frau legte Widerspruch ein und argumentierte, dass ihre Erkrankung eine medizinische Notwendigkeit für das Tragen von UV-Schutzkleidung darstelle, was vonseiten der Krankenkasse nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.

Laut Gericht ist UV-Schutzkleidung ein Gebrauchsgegenstand

Das LSG bestätigte jedoch die Entscheidung der Krankenkasse und urteilte, dass kein Anspruch auf Kostenübernahme bestehe. UV-Schutzkleidung sei ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und somit nicht von der GKV zu finanzieren. Das Gericht berief sich auf höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach Gegenstände, die für alle Menschen nützlich und nicht speziell für Kranke oder Behinderte entwickelt wurden, von der Kostenübernahme ausgeschlossen sind.

Auch wenn UV-Schutzkleidung für Menschen mit Sonnenallergie notwendig sei, werde sie auch von Gesunden verwendet und sei im Handel frei erhältlich, so die Richter. Zudem zeige die Nutzung solcher Kleidung durch Berufsgruppen wie Straßenarbeiter und Gärtner, dass es sich um allgemeine Gebrauchsgegenstände handele. (bh)

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.06.2024 – Az. L 16 KR 14/22

Bild: © Adobe Firefly – stock.adobe.com