AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
22. Oktober 2024
Mit der Benutzung fremder Daten ist nicht zu spaßen!

2 / 2

Mit der Benutzung fremder Daten ist nicht zu spaßen!

Mit der Benutzung fremder Daten ist nicht zu spaßen!

Was kann sich ein Mensch alles merken?

Es kommt also auf das Gedächtnis an. Es steht dem Mitarbeiter grundsätzlich frei, seinem ehemaligen Unternehmen nach Vertragsende Konkurrenz zu machen. Es gehört zum Wesen des Wettbewerbs, in fremde Kundenbestände einzudringen und Kunden abzuwerben. Das Unternehmen kann seinem ehemaligen Mitarbeiter nicht untersagen, die Namen und Adressen zu nutzen, die ihm aus der bisherigen Tätigkeit im Gedächtnis geblieben sind. Dies führt zu der praktischen Frage, die häufig vor Gericht behandelt wurde, was man sich merken kann. In einer älteren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ging es um die Nutzung der Anschriften von 18 Kunden, die über viele Jahre von einem Mitarbeiter eines Weinhandels betreut wurden. Mit diesen 18 Kunden hatte der ausgeschiedene Mitarbeiter weitere Geschäfte getätigt. Das BAG ging davon aus, dass ein Mitarbeiter Namen und Anschriften von 18 langjährigen Kunden im Gedächtnis behalten könne. In einem anderen BAG-Fall ging es um 200–220 ehemalige Kunden, was dem Gericht als deutlich zu viel für eine Reproduktion aus dem Gedächtnis erschien. Diese beiden Fälle zeigen auf, wie problematisch die Beweislage werden kann, wenn es um die Frage geht, was genau man aus dem Gedächtnis reproduzieren kann. So dürfte ein Mitarbeiter, der zum Beispiel in einem Regionalbezirk für die Versicherung von Apotheken, die überdies noch in öffentlich aufrufbaren Verzeichnissen gelistet sind, zuständig war, sich an eine doch recht stattliche Anzahl von Kunden erinnern können. Das Gleiche gilt für einen Mitarbeiter, der sehr aktiv in einem Sportverein in seiner Gemeinde war und ist und von dort eine Vielzahl von Kunden angeworben hat. Klar ist, dass einfache und zusammenhängende Informationen auswendig gelernt werden können, während komplexe und nicht zusammenhängende Daten ohne Aufzeichnungen schwer zu behalten sind.

Um auf das Anwaltsschreiben zurückzukommen, dürfte es deshalb darauf ankommen, was dort mit Vielzahl von Kunden gemeint ist. Fünf oder zehn Kunden dürften wohl unproblematisch sein, 150 Kunden eher nicht.

Diesen Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 10/2024 und in unserem ePaper.

Bild: © Song_about_summer – stock.adobe.com

Seite 1 Mit der Benutzung fremder Daten ist nicht zu spaßen!

Seite 2 Was kann sich ein Mensch alles merken?

 
Ein Artikel von
Dr. Hans-Georg Jenssen