Steuerliche „Fallstricke“ bei der GmbH
Auch steuerlich wird es sehr unerfreulich, denn die GmbH muss nicht nur ihre Gewinne jedes Jahr versteuern: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer werden fällig. Schüttet der Gesellschafter die Gewinne aus, fällt auch Kapitalertragsteuer an. In Summe meist mehr, als er zahlen müsste, wenn er die „Rente“ direkt beziehen könnte. Zahlt er sich stattdessen ein Gehalt, reduziert er zwar die Körperschaft- und Gewerbesteuer. Das Gehalt wird dann allerdings einkommensteuerlich zu berücksichtigen sein – es sei denn, er verdient insgesamt so wenig, dass keine Einkommensteuer mehr anfällt. Doch dann hat er ein anderes Problem.
Gerade im höheren Alter und bei einer kleinen Rentenzahlung stellt sich die Frage, ob ein Makler sich eine solche GmbH dauerhaft noch antun möchte. Buchhaltung, Bilanzerstellung, jährliche Steuererklärung und die Verwaltungsgebühren für die Maklerrente fallen an. Das summiert sich schnell auf 3.000 bis 5.000 Euro jährlich.
Da eine solche GmbH in der Regel mangels Kaufinteressenten unverkäuflich ist, bleibt dem Makler nur die Option, die GmbH irgendwann aufzulösen. Ein Weiterbetrieb wäre unwirtschaftlich oder ist aus Altersgründen nicht mehr leistbar. Mit der Auflösung übernimmt der Makler die Vergütungsansprüche aus der Maklerrente selbst. Doch was jetzt steuerlich passiert, gibt Anlass zur Sorge:
Bei der Übertragung des Maklerbestands an den Seniormakler handelt es sich üblicherweise um eine sogenannte Entnahme: Entnommen wird der Anspruch auf den Bezug der zukünftigen Rentenzahlungen – verbunden mit der Verpflichtung, die entsprechenden Verwaltungsgebühren an den Rentenanbieter zu entrichten. Alle diese Bezüge und Zahlungen zusammen haben einen Wert, den man Barwert nennt. Berechnet wird dieser mit anerkannten Ertragswertverfahren.
Kommt es bei der Liquidation der GmbH nun zu dieser Entnahme, fällt auf den Barwert bei seiner Entstehung in der GmbH zunächst Körperschaft- und Gewerbesteuer an (meist insgesamt rund 30%) sowie bei der Entnahme auf Ebene des Seniormaklers noch Kapitalertragsteuer von 25%. Diese Steuerlast von oft mehr als 40% (bezogen auf den Barwert) ist nicht nur unerfreulich – das ist für manchen Makler mit kleinerem Barvermögen ein existenzieller Steuerschaden, weil er Steuerzahlungen in dieser Höhe vermutlich nicht leisten kann. Die weiteren Rentenzahlungen fließen erst in den Folgemonaten und Folgejahren, die Finanzbehörden wollen die gesamten Steuern allerdings zeitnah auf ihren Konten verbuchen.
Schlimm genug. Doch damit ist es noch nicht getan. Wer meint, die Rentenzahlungen würden durch die Abführung der Kapitalertragsteuer nun keiner weiteren Besteuerung unterliegen, dürfte sich getäuscht sehen. Denn jetzt wird es richtig kompliziert. Die Bezüge aus der Maklerrente werden steuerlich gesehen in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufgeteilt. Während der Tilgungsanteil steuerfrei bleibt, unterliegt der Zinsanteil der Einkommensteuer. Und genau dieser Zinsanteil steigt im Laufe der Zeit. Ist die Maklerrente sehr gering, ist das im Grunde egal. Bei höheren Maklerrenten löst das jedoch Einkommensteuer aus. (Spätestens jetzt merkt man, warum nicht jeder Mensch Steuerberater werden möchte.)
Das heißt in der Konsequenz: Zum Zeitpunkt der Liquidation der GmbH fallen sofort sehr hohe Steuerbeträge an, die nur mit privaten Rücklagen gezahlt werden können. Auch später besteht die Gefahr, dass weitere Steuern auf Rentenbezüge zu zahlen sind.
Andere Argumentation der Maklerrenten-Anbieter
Die Anbieter der Maklerrenten argumentieren an dieser Stelle allerdings ganz anders und berufen sich auf den § 24 des Einkommensteuergesetzes: Aus ihrer Sicht könnte es sich auch um „nachlaufende Einkünfte aus ehemaliger Tätigkeit“ handeln. Dann würden die Zahlungen aus der Maklerrente jeweils erst im Jahr der Auszahlung über die Einkommensteuer steuerpflichtig. Ob diese Einschätzung von einem pfiffigen Finanzbeamten ebenfalls geteilt wird und sie vor Gericht standhält, darf allerdings zumindest bezweifelt werden.
Wer keine Steuer-Zocker-Gene in sich trägt, wird sich deshalb sehr genau fragen müssen, ob er sich dem Risiko, auf eine möglicherweise toxische Konstruktion zu setzen, wirklich aussetzen will. Es kann gutgehen, es kann aber auch im steuerlichen Desaster und einem Rechtsstreit mit den Finanzbehörden enden.
Über die Autoren
Andreas W. Grimm ist Gründer des Resultate Institut und beleuchtet an dieser Stelle regelmäßig Aspekte zur Nachfolgeplanung. Gemeinsam mit AssCompact hat er den Bestandsmarktplatz initiiert: www.bestandsmarktplatz.de.
Daniel Fürstenau berät als Steuerberater und geschäftsführender Gesellschafter bei Dornbach in München seit mehr als 15 Jahren schwerpunktmäßig zu Themen des Unternehmenssteuerrechts und der Immobilienbesteuerung.
Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 11/2021, Seite 126 f., und in unserem ePaper.
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