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25. Juni 2023
Makler-Insolvenz: Darf der Insolvenzverwalter Kundendaten veräußern?
Makler-Insolvenz: Darf der Insolvenzverwalter Kundendaten veräußern?

Makler-Insolvenz: Darf der Insolvenzverwalter Kundendaten veräußern?

Datenbestände zählen zu den Geschäftsgeheimnissen eines Maklerhauses. Doch was passiert, wenn ein Maklerhaus insolvent ist? Darf ein Insolvenzverwalter die Kundendaten veräußern? Mit dieser Rechtsfrage hat sich das Landgericht Köln beschäftigt – allerdings mit wenig überzeugendem Ergebnis, wie Rechtsanwalt Jürgen Evers erläutert.

Ein Artikel von Jürgen Evers, Rechtsanwalt der Kanzlei EVERS Rechtsanwälte für Vertriebsrecht

Wie die Praxis lehrt, sind nicht nur Insolvenzverwalter, sondern auch Gerichte vielfach mit der Insolvenz eines Versicherungsmaklers überfordert. Nach Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens sind Versicherer gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Versicherungsmaklergesellschaft vorgegangen. Das Landgericht Köln (LG) hat dem Insolvenzverwalter untersagt, Kundendaten durch Veräußerung zu verwerten (LG Köln, Urteil vom 21.01.2010 – Az. 31 O 678/09).

Das LG hat ausgeführt, dass Versicherer und Makler in einem Wettbewerbsverhältnis stünden. Beide seien auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig. Dass die Tätigkeit auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen entfaltet werde, sei unerheblich, da beide die Betreuung von Versicherungsnehmern anböten. Daten von Kunden eines Versicherers aus Personenversicherungen seien geschützte Geschäftsgeheimnisse des Versicherers. Dies gelte im Einzelnen für Daten wie Name, Vorname, Adresse, Beruf, Geburtsdatum des Kunden, das Bestehen einer Versicherung bei dem Versicherer, den Versicherungsbeginn, Versicherungstarif sowie Datum des Abschlusses.

Daten als Geschäftsgeheimnis

Geschäftsgeheimnisse seien im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Daten, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und die nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen. Dies gelte für Daten von Kunden, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer infrage kommen. Die tatsächlichen Voraussetzungen einzelner Daten entstünden erst mit Policierung, etwa Versicherungsbeginn, Versicherungstarif, Abschlussdatum. Würden so entstehende Daten den vom Makler beim Kunden erfragten Daten zugeordnet, entstünden neue Daten. Denn Versicherer ergänzten Daten der Kunden maklervermittelter Verträge um vertragsrelevante Informationen, die als Betriebsgeheimnisse gegen eine Verwertung im Insolvenzverfahren geschützt seien.

Der Insolvenzverwalter beschaffe sich Geschäftsgeheimnisse des Versicherers unbefugt, wenn der insolvente Makler nach vorläufiger Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen den Geschäftsbetrieb in der Folgezeit einstelle, ohne dass eine Fortführung zu erwarten ist. Dies gelte auch, wenn der insolvente Makler in seiner aktiven Zeit Kontakt zu potenziellen Kunden aufgenommen hat, mit denen er Maklerverträge geschlossen hat, die nicht nur die Vermittlung einer Versicherung, sondern auch die Betreuung des Kunden umfassen. Entscheidend sei, dass der Makler die Versicherungsanträge den Versicherern vermittelt habe, die diese nach Vertragsabschluss um vertragsrelevante Informationen der Versicherungsnehmer sowie weitere während der Vertragslaufzeit vorgenommene Änderungen in den Daten der Kunden ergänzten. Dies betreffe beispielsweise Daten zu Risikozuschlägen, Tarifänderungen, Tarifwechsel, Altersrückständen oder Änderungen der Personen-, Adress- oder Bankdaten des Kunden.

Verwertungsverbot für Daten

Zwar dürften Vermittler die während der Tätigkeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn sie keinem Wettbewerbsverbot unterliegen. Dies gelte aber nur für Informationen, die sie im Gedächtnis bewahren oder auf die sie aufgrund anderer Quellen zugreifen können, zu denen sie befugtermaßen Zugang haben. Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung der Tätigkeit zum Nachteil des Versicherers einzusetzen, beziehe sich nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Vermittler nur deswegen bekannt sind, weil dieser auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen könne, die er während der Zeit seiner Tätigkeit angefertigt hat. Lägen dem Vermittler schriftliche Unterlagen aus seiner Tätigkeitszeit vor und entnehme er ihnen ein Geschäftsgeheimnis des Versicherers, verschaffe er sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt. Einem Verwertungsverbot im Hinblick auf Geschäftsgeheimnisse unterlägen nicht nur angestellte, sondern auch selbstständige Vermittler. Es bestehe ein Verwertungsverbot für Daten, die einem Vermittler während des Vertragsverhältnisses bekannt geworden sind. Das Vertragsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsmakler ende faktisch, wenn der Makler seinen Geschäftsbetrieb infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht fortführe.

Dem Insolvenzverwalter seien Vertragsinformationen nur deshalb bekannt, weil er auf schriftlich fixierte Unterlagen des insolventen Maklers zurückgreife. Es sei offensichtlich, dass er Datensätze aus einer Vielzahl von Versicherungsverträgen nicht aus dem Gedächtnis abrufen könne. Es liege eine Verwertung aus Eigennutz vor, wenn der Insolvenzverwalter Datensätze seines Kunden Dritten zum Kauf anbiete und er in der Absicht handele, aus der Veräußerung der Datensätze einen Gewinn zu erzielen. Aus Eigennutz handele, wer sich von einem Streben nach einem materiellen oder immateriellen Vorteil leiten lasse.

Fazit

Die Begründung kann die Untersagungsverfügung nicht rechtfertigen. Die Kammer hat offenkundig Versicherungsvertreter und -makler verwechselt. Ohne dass es darauf ankäme, wird rechtsirrig unterstellt, Courtagezusagen endeten durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Maklers. Außerdem unterstellt sie dem für die Insolvenzgläubiger handelnden Insolvenzverwalter gesetzesfremd Handeln aus Eigennutz. Schließlich verkennt die Kammer, dass Versicherungsmaklerverträge weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Maklers (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2009 – I-16 U 160/09; siehe auch EVERS.OK Anm 7.1) noch dadurch beendet werden, dass der Makler untätig ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 15.02.2019 – 19 U 135/18; siehe auch EVERS.OK LS 3). Das Bestreben des Insolvenzverwalters, den Kundenstamm des Gemeinschuldners zu verwerten, ist gleichzeitig darauf gerichtet, dafür zu sorgen, dass die Kunden der insolventen Maklergesellschaft weiter durch ein anderes Maklerunternehmen betreut werden. Sowohl bei den vom Makler aufgenommenen als auch bei den späteren Versicherungsvertragsdaten handelt es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse des Versicherers, solange die Maklerverträge mit den Kunden nicht beendet sind.

Allerdings kann der Insolvenzverwalter Kundendaten nicht einfach veräußern. Eine solche Datenverarbeitung ist unzulässig. Vielmehr kann der Insolvenzverwalter den Maklerkunden lediglich einen anderen Vermittler anbieten, der die weitere Betreuung sicherstellt. Auf eine drohende Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen war die Untersagungsverfügung allerdings nicht gestützt.

Weitergehende Informationen zur Entscheidung und ihrer Bedeutung sind dem EversOK – eine Online-Datenbank für Vertriebsrecht der Kanzlei Evers – zu entnehmen.

Bild: © Yan – stock.adobe.com

 
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