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29. April 2024
Makler im Geschäftsverkehr mit Pools

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Makler im Geschäftsverkehr mit Pools

Marktübersicht und Produktauswahl

Pools stellen zwar Marktzugang und Vergleichsprogramme zur Verfügung, helfen aber dem Makler bei der eigentlichen Marktuntersuchung nicht. Makler müssen deshalb prüfen, ob die Zahl der vom Pool angebotenen Versicherer überhaupt hinreichend ist. Außerdem müssen sie nach ihren eigenen fachlichen Kriterien eine Versicherung aussuchen, die geeignet ist, die Kundeninteressen zu befriedigen. Dabei entstehen für Makler möglicherweise Probleme, wenn etwa das zur Verfügung gestellte Vergleichsprogramm Deckungskonzepte des Pools favorisiert und Marktteile ausblendet. Es gibt Pools, an denen Makler beteiligt sind (gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse von Maklern, Genossenschaft, AG), oder Pools, an denen Versicherer beteiligt sind, sowie inhabergeführte Pools ohne Maklerbeteiligung. Naturgemäß ist die Gefahr von Interessenkonflikten bei Pools ohne Maklerbeteiligung größer als bei Pools, bei denen die Makler selbst die Geschäftspolitik bestimmen. Andersherum können Pools ohne Maklerbeteiligung aufgrund der kurzen Entscheidungswege effizienter wirken und sich so Wettbewerbsvorteile verschaffen.

Haftung

Makler haften für eigene Fehler und für Fehler der von ihnen eingesetzten Erfüllungsgehilfen. Der Pool ist bei der arbeitsteiligen Vermittlung Untermakler und damit Erfüllungsgehilfe des Maklers. Der Makler haftet also auch für Fehler des Pools, kann aber den Pool in Regress nehmen. Der Pool hat keine vertraglichen Beziehungen zum Kunden. Der geschädigte Kunde kann nur seinen Makler wegen eines Fehlers des Pools in Anspruch nehmen. Eine Vereinbarung, die diesen Anspruch abschneidet, ist unwirksam.

Beendigung der Geschäftsbeziehung

Auch wenn viele Makler mit mehreren Pools zusammenarbeiten, stellt sich aus verschiedenen Gründen manchmal die Frage der Trennung. Hier offenbart sich ein Risiko der arbeitsteiligen Vermittlung. Die Courtageansprüche gegenüber den Versicherern für das Geschäft des Maklers liegen beim Pool. Das ist nicht nur im Falle einer Insolvenz des Pools problematisch (Kumulrisiko), sondern auch im Falle der Trennung bedeutsam. Deshalb ist es wichtig, dass in der Kooperationsvereinbarung geregelt ist, dass im Falle der Trennung die Courtageansprüche für das vom Makler eingereichte Geschäft ohne Bedingungen vom Pool auf den Makler übergehen und der Pool den Versicherern eine entsprechende Erklärung abgibt. Dies wird häufig als „Freigabe der Bestände“ bezeichnet, ist aber unpräzise und auslegungsbedürftig. Im Hinblick auf eine eventuelle Beendigung der Geschäftsbeziehung sollte auch darauf geachtet werden, dass keine faktischen Abhängigkeiten von pooleigenen Verwaltungssystemen und Geschäftsprozessen entstehen.

Zur Aussagekraft von Studien

Bei Lichte betrachtet handelt es sich bei Studien über Maklerthemen um Maklerumfragen, denen ein statistisches Dilemma gemeinsam ist: Die Grundgesamtheit der Maklerschaft ist aufgrund ihrer Inhomogenität und des extremen Spreads zwischen Einzelkämpfern und Großmaklern weitgehend unbekannt. Stichproben aus der Grundgesamtheit können deshalb nicht repräsentativ für die gesamte Maklerschaft sein, sondern immer nur für die Teilnehmer an einer Umfrage, ganz gleich, ob es sich um die Zusammenarbeit mit Pools, die Verbreitung von Maklersoftware oder andere Themen handelt.

Über Hans-Ludger Sandkühler

Hans-Ludger Sandkühler ist Vertriebs- und Versicherungsjurist und verfügt über praktische Erfahrungen aus seinen langjährigen Tätigkeiten als Versicherungsmakler und Rechtsanwalt. Er ist ausgewiesener Experte in Maklerfragen, gefragter Referent und Autor zahlreicher Veröffentlichungen.

Diesen Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 04/2024 und in unserem ePaper.

Bild: © Studio_East – stock.adobe.com

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