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Steuern & Recht
31. Oktober 2019
Leistungsfall Berufsunfähigkeit – Kann der Vermittler unterstützen?

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Leistungsfall Berufsunfähigkeit – Kann der Vermittler unterstützen?

Hat der Vermittler nach entsprechender Beratung eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) vermittelt, stellt sich die Frage, welche Pflichten für ihn in einem Leistungsfall bestehen. Muss der Vermittler nun den Leistungsantrag für den Kunden ausfüllen? Muss der Vermittler die medizinischen Unterlagen prüfen? Wie weit gehen seine Pflichten? Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke erklärt.

Genaue Antworten auf die aufgeworfenen Fragen zu geben, ist mangels einschlägiger Rechtsprechung kaum möglich. Aus diesem Grunde sollte man sich der rechtlichen Bewertung langsam nähern und dabei nicht den Einzelfall aus dem Blick verlieren. Ja, der Makler soll den Kunden umfassend beraten (vgl. OLG Hamm I-18 U 141/06), denn er ist der Sachwalter des Kunden (BGH IVa ZR 190/83).

Allgemeine Pflichten des Vermittlers

Aber der Makler hat auch darüber hinausgehende Pflichten wie zum Bespiel zur weiteren Bestandsbetreuung des Kunden. Ihn trifft jedoch keine Pflicht zur ungefragten Prüfung, ob nach Vertragsschluss eingetretene Umstände in oder aus der Sphäre des Versicherungsnehmers eine Änderung des Versicherungsschutzes notwendig machen (BGH I ZR 152/16). Bei allen außerhalb seiner Sphäre liegenden Veränderungen (Rechtslage, Geschäftslage in vergleichbaren Branchen) muss der Makler von sich aus tätig werden. Neben der Vermittlung und dem Abschluss von Versicherungsverträgen schuldet der Makler seinem Kunden die laufende Betreuung und Verwaltung dieser Verträge (vgl. BGH I ZR 107/14).

Muss der Vermittler im Schadenfall unterstützen?

Im Schadenfall hat der Makler den Versicherungsnehmer sachkundig zu beraten, für sachgerechte Schadenanzeigen zu sorgen und bei der Abwicklung die Interessen des Versicherten wahrzunehmen (vgl. BGH I ZR 107/14). Der Makler ist jedoch zu keiner Schadenregulierung für den Versicherer verpflichtet, denn diese stellt keine zulässige Nebenleistung dar. Auch die Vertretung des Kunden vor Gericht ist dem Versicherungsmakler verwehrt (OLG Düsseldorf 20 U 4/90).

Nun handelt es sich bei einem Leistungsfall in der Berufsunfähigkeit keineswegs um einen normalen Schadenfall. Der Meldung des Versicherungsfalls gegenüber der Versicherung folgt ein großer Aufwand für den Versicherten und den betreuenden Makler. Damit ist fraglich, wie weitgehend die vorgenannten Maklerpflichten sind oder ob die Unterstützung in einem BU-Leistungsfall nicht doch zu haftungsträchtig ist. Möglicherweise hätte dies auch zur Folge, dass eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Fehler des Maklers, die im Leistungsverfahren geschehen, überhaupt nicht deckt.

Der Leistungsantrag

Der Leistungsantrag ist der erste Schritt zur Geltendmachung von Leistungen aus der BU. Fehler, die hier geschehen, können im Laufe des Berufsunfähigkeitsverfahrens kaum noch korrigiert werden. Derartige Fehler beeinträchtigen das weitere Verfahren gegen den Versicherer erheblich, denn dieser entscheidet auf Basis der im Leistungsantrag gemachten Angaben.

Beim Ausfüllen des Leistungsantrages sollte darauf geachtet werden, dass insbesondere ausreichende Angaben zum Vorliegen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit gemacht werden. Der Versicherte trägt nämlich die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit.

Die Tätigkeitsdarstellung

Wichtig ist dabei vor allem die genaue Darstellung des bisherigen Berufs. Abzustellen ist grundsätzlich auf die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit. Als Sachvortrag genügt dazu jedoch nicht die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit. Der Versicherte muss vielmehr eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung erstellen, mit der die anfallenden Tätigkeiten (Art, Umfang, Häufigkeit) für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden (vgl. BGH IV ZR 200/03).

Entscheidend ist auch die genaue Beschreibung des Gesundheitszustandes des Versicherten. Die Krankheit, Körperverletzung bzw. der Kräfteverfall müssen objektivierbar sein (vgl. LG Nürnberg-Fürth 2 O 1626/05). Eine Ausnahme gibt es bei psychiatrischen Erkrankungen (vgl. OLG Hamm 20 U 351/94; LG München I 23 O 23302/09). Die Vorlage einer bloßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dabei häufig nicht ausreichend. Vielmehr muss der Versicherte im Leistungsantrag darlegen, dass der vereinbarte Grad der Berufsunfähigkeit erreicht ist. Um diesen Nachweis zu erbringen, müssen entsprechende ärztliche Behandlungsberichte, Atteste und Gutachten der Berufsunfähigkeitsversicherung eingereicht werden.

Wirkt der Versicherungsmakler hierbei mit, besteht natürlich ein großes Haftungspotenzial, sofern sich Fehler im Leistungsantrag finden und der Versicherer möglicherweise auf einer falschen Grundlage entscheidet.

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Ein Artikel von
Björn Thorben M. Jöhnke