Eine Berufsgenossenschaft muss Krebs auch bei einem ehemaligen Raucher als Berufskrankheit anerkennen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) im Fall eines Schweißers entschieden. Der Nikotinkonsum habe laut Gericht nach jahrelanger Abstinenz nicht mehr hinreichend wahrscheinlich die Krebserkrankung verursacht.
Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung ab
Der 1956 geborene Kläger vor dem BSG war von 1998 bis 2013 als Schweißer beschäftigt. Zur Rissprüfung von Schweißnähten verwendete der Kläger azofarbstoffhaltige Sprays mit dem kanzerogenen aromatischen Amin o-Toluidin. 2014 wurde bei ihm Harnblasenkrebs diagnostiziert, woraufhin sich der Kläger an seine zuständige Berufsgenossenschaft wendete.
Doch die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Feststellung einer Berufskrankheit ab. Der langjährige Nikotinkonsum des Klägers habe nämlich zu einer Verdoppelung des Erkrankungsrisikos geführt.
BSG: Rauchen ist nicht mehr hinreichend wahrscheinlich die Ursache
Anders als das Sozialgericht (SG) hat das Landessozialgericht (LSG) die Klage auf Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung abgewiesen. Die Einwirkungsdosis an o-Toluidin erreiche nicht annähernd Werte in Höhe der Technischen Richtkonzentration, so die Richter am LSG.
Die Richter am BSG haben diese Entscheidung revidiert und die Entscheidung des Sozialgerichts zugunsten des Klägers bestätigt. Die besagte Berufskrankheit setze dem Urteil zufolge keine Mindesteinwirkungsdosis aromatischer Amine voraus. Und konkrete außerberufliche Ursachen der Erkrankung seien ausgeschlossen. Zugute kam dem Kläger auch, dass er bereits im Jahr 2000 nachweislich mit dem Rauchen aufgehört hatte. Daher sei das Rauchen nicht mehr hinreichend wahrscheinlich eine Ursache der Krebserkrankung, so die Richter am BSG. (as)
BSG, Urteil vom 27.09.2023 – B 2 U 8/21 R
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