Die Gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland versuchen nach wie vor, sensible Informationen von ihren Patienten, die Krankengeld beziehen, zu sammeln, teilte die Verbraucherzentrale Hamburg in einer Pressemitteilung mit. Zwar seien den Kassen seit dem 19.07.2021 durch das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ eigentlich äußerst enge Grenzen gesetzt, in denen sie persönliche Daten von Versicherten erheben dürften. Allerdings würden sie laut Mitteilung der Verbraucherschützer zuvor unter dem Deckmantel der Mitwirkungspflicht durch Briefe und Telefonate Druck auf Menschen ausüben, die Krankengeld erhielten. So gingen auch ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes noch viele Fragen und Beschwerden von Krankengeldbeziehern ein, die sich von ihrer Krankenkasse bedrängt fühlen. Insbesondere durch Telefonate, die der Gesetzgeber durch die Änderung im Juli 2021 eigentlich verhindern wollte, wird gegenüber Betroffenen anscheinend weiterhin Druck aufgebaut.
Krankenkassen provozieren telefonische Kontaktaufnahme
Krankenkassen dürfen laut Gesetz Informationen ausschließlich per Brief oder E-Mail einholen. Nur wenn Versicherte einer telefonischen Kontaktaufnahme zuvor schriftlich zugestimmt haben, sind auch Telefonate erlaubt. „Nach unserer Wahrnehmung lassen die Kassen aber wenig unversucht, um Versicherte ans Telefon zu bekommen“, berichtet Dr. Jochen Sunken von der Verbraucherzentrale Hamburg. So würden Schreiben versendet, die Nachfragen geradezu provozierten. Manchmal seien die Fragen in den Briefen unverständlich, manchmal werde explizit der Medizinische Dienst erwähnt, der immer dann eingeschaltet wird, wenn von Seiten der Krankenkasse Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit oder am Behandlungserfolg bestehen. „Wer einen solchen Brief von seiner Kasse erhält, wird nachvollziehbarerweise nervös und greift schnell zum Hörer. Schließlich ist man auf die Zahlung des Krankengeldes angewiesen“, so Sunken.
Klare Regeln für Krankenkassen im Gesetzestext
Mit der Gesetzesänderung reagierte der Gesetzgeber vor einem Jahr auf das Verhalten der Krankenkassen gegenüber Krankengeldbeziehern. Seither sind mit Zustimmung durchgeführte Telefonate beispielsweise für alle Beteiligten zu protokollieren, worauf die Kassen ihre Versicherten auch hinweisen müssen. Darüber hinaus dürfen gesetzliche Krankenkassen nur bereits rechtmäßig erhobene Informationen nutzen, wenn es darum geht, den Medizinischen Dienst zur Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit einzuschalten. Ausschließlich bezüglich der Frage, ob es nicht überflüssig sein könnte, den Medizinischen Dienst zur Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit einzuschalten – etwa, weil in naher Zukunft eine Arbeitsaufnahme sowieso bereits wieder geplant ist oder zeitnah eine Reha durchgeführt wird – darf nur und genau nach solchen Sachverhalten gefragt werden. Daher sähen zwar die neuen Regelungen des Gesetzes auf dem Papier gut aus, doch in der Praxis versuchten die Kassen immer wieder, die Vorgaben zu umgehen, bewertet die Verbraucherzentrale Hamburg die gegenwärtige Situation. (as)
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