Eine Studentin hatte nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein Studium an einer Hochschule aufgenommen. Gemäß der geltenden Studienordnung musste sie zwei Semester an einer ausländischen Partneruniversität absolvieren. Während dessen war sie weiterhin an der deutschen Hochschule eingeschrieben.
Finanzamt lehnt Anerkennung als Werbungskosten ab
Für die Zeit ihres Auslandsstudiums beantragte sie die Anerkennung der ihr entstandenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung als Werbungskosten. Das Finanzamt lehnte das jedoch mit der Begründung ab, die Auslandsuniversität sei ihre erste Tätigkeitsstätte gewesen. Dementsprechend könne sie höchstens die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Gegen diese Entscheidung der Behörde klagte die Frau.
Kosten für Auslandssemester sind vorweggenommene Werbungskosten
Vor dem Finanzgericht unterlag sie, doch vor dem Bundesfinanzhof (BFH) konnte sie sich durchsetzen. Die Bundesrichter urteilten, dass die deutsche Universität der Klägerin ihre erste Tätigkeitsstätte darstelle, sofern sie weiterhin dort eingeschrieben sei. Dementsprechend seien die Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland vom Finanzamt als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen. Das gelte auch dann, wenn keine doppelte Haushaltsführung vorliege.
Regelung greift nicht in der Erstausbildung
Die Entscheidung des BFH könne neben Auslands- auch für Praxissemester angewandt werden. Für Studierende, die sich noch in ihrer Erstausbildung befänden, greife die Regelung jedoch nicht. Bei ihnen kann ein derartiger Aufwand lediglich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden. Der wirkt sich jedoch nur steuerlich aus, wenn der Studierende im selben Jahr steuerpflichtige Einkünfte erzielt. (tku)
BFH, Urteil vom 03.12.2020, Az.: VI R 3/18
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