Kinder sind im Straßenverkehr besonders gefährdet. Häufig verfügen sie nicht über die Umsicht eines Erwachsenen und sind von einer Verkehrssituation schnell überfordert. Wenn sich ein überfordertes Kind im Straßenverkehr falsch verhält und bei einem Unfall zu Schaden kommt, wie sieht es dann mit der Haftung für die erlittenen Verletzungen des Kindes aus? Dazu musste nun das Oberlandesgericht (OLG) Celle eine Entscheidung treffen.
Mädchen ist Teil einer Gruppe von vier Kindern
Das damals elf Jahre alte Kind versuchte im Dezember 2012 kurz vor 8 Uhr morgens eine Straße zu überqueren. Das Mädchen war eines von vier Kindern, die sich an diesem noch dunklen Morgen auf dem Schulweg befanden. Eines der vorausgehenden Kinder trug eine gelb reflektierende Jacke. Das Mädchen jedoch nicht.
Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs
Während die Kinder die Straße überquerten, näherte sich ein Auto mit leicht überhöhter Geschwindigkeit (55 anstatt 50 Stundenkilometer). Die drei vorausgehenden Kinder schafften es heil über die Straße. Das elfjährige Mädchen hingegen wurde kurz vor dem Erreichen des Bürgersteigs von dem Fahrzeug erfasst und schwer verletzt.
Schwere Verletzungen durch Unfall
Das Mädchen erlitt damals einen Beckenbruch, einen Dammriss und eine Mittelgesichtsprellung. Es musste stationär behandelt werden und trug dauerhafte Schäden von dem Unfall davon. Die mittlerweile erwachsene Klägerin verlangte von dem Fahrer bzw. dem Halter der Haftpflichtversicherung des Unfallfahrzeugs zum einen Schmerzensgeld und zum anderen die gerichtliche Verpflichtung, für künftige unfallbedingte Kosten der Geschädigten aufzukommen.
Fahrer trägt alleinige Schuld
In erster Instanz hatte das Landgericht ein Mitverschulden des Mädchens an dem Unfall angenommen und aufgrund dessen die Ansprüche der Klägerin um 25% gemindert. Das Urteil hatte vor dem OLG Celle jedoch keinen Bestand. Das Gericht gab der Klägerin mit seinem Urteil recht. Der Autofahrer habe den Unfall durch sein Verhalten ganz überwiegend verschuldet. Nach § 3 Abs. 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) müsse sich ein Fahrzeugführer so verhalten, dass eine Gefährdung insbesondere von Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen ausgeschlossen ist.
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