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23. Oktober 2024
Kfz-Versicherung: Ohne Beweise keine Entschädigung bei Wildunfall
Kfz-Versicherung: Ohne Beweise keine Entschädigung bei Wildunfall

Kfz-Versicherung: Ohne Beweise keine Entschädigung bei Wildunfall

Ein Gericht weist die Klage gegen einen Kfz-Versicherer ab, obwohl ein Reh neben dem verunfallten Pkw lag. Außer dem Reh gab es aber keinerlei Hinweise und Beweise. Hinter der Klage des Fahrzeughalters scheint eine Masche zu stecken.

In einem Fall vor dem Amtsgericht München (AG) machte ein Kläger nach einem angeblichen Wildunfall Schadensersatzansprüche gegenüber seiner Kaskoversicherung geltend. Der Unfall ereignete sich im März 2021 auf einer ländlichen Straße bei Roetgen in Nordrhein-Westfalen. Nach Angaben des Klägers sei plötzlich ein Reh auf seine Motorhaube gesprungen, wodurch er die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und zwei Mal gegen die Leitplanke prallte. Die Schadenssumme für den wirtschaftlichen Totalschaden des Pkw belief sich auf 2.730 Euro, zusätzlich wurden 223,23 Euro für Abschleppkosten gefordert.

Keine eindeutigen Anzeichen für Wildunfall

Der Kfz-Versicherer weigerte sich, den Schaden zu regulieren. Er führte an, dass trotz des toten Rehs vor Ort keine eindeutigen Anzeichen für einen Wildunfall vorlägen. Es seien keine Spuren oder technische Hinweise gefunden worden, die den behaupteten Unfallhergang stützen könnten.

Das AG München folgte dieser Argumentation und wies die Klage ab. Es sah den Nachweis, dass das Reh den Unfall verursacht habe, als nicht erbracht an. Ein unfallanalytisches Gutachten bestätigte zwar einige Beschädigungen durch die Leitplanke, konnte aber nicht alle Schäden am Fahrzeug erklären. Aus technischer Sicht fanden sich keine Hinweise auf eine Kollision mit einem Reh.

Zudem kritisierte das Gericht die fehlende Beweissicherung durch den Kläger. Er habe keine Zeugen, Fotos oder sonstige Beweise vorgelegt, die den Unfallhergang belegten. Weiterhin hatte der Kläger das Fahrzeug verkauft und verschrotten lassen, bevor weitere Untersuchungen durch einen Sachverständigen durchgeführt werden konnten. Die Verantwortung, Beweise zu sichern, liege bei demjenigen, der Ansprüche geltend macht, so das Gericht.

Kläger auffällig oft in Wildunfall verwickelt

Besonders auffällig war, dass der Kläger innerhalb von zwei bis drei Jahren zehn Wildunfälle gegenüber verschiedenen Versicherungen gemeldet hatte. Diese Häufung war für das Gericht ein weiterer Grund, die Glaubwürdigkeit der Aussagen zu hinterfragen. (bh)

AG München, Urteil vom 22.08.2024 – Az: 123 C 13553/23

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