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29. August 2024
Kfz-Versicherer muss für Kollision geparkter Autos auf Autozug zahlen
Kfz-Versicherer muss für Kollision geparkter Autos auf Autozug zahlen

Kfz-Versicherer muss für Kollision geparkter Autos auf Autozug zahlen

Beim Abstellen eines Fahrzeugs im Autozug ist Vorsicht geboten: Das Fahrzeug muss richtig gesichert werden. Doch wie? Als sich beim Transport auf dem Sylt-Shuttle ein Sprinter auf einen Pkw schob, stellte sich die Frage, ob der Kfz-Versicherer des Sprinters für den entstandenen Schaden aufkommen muss.

Der Begriff „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ im Sinne des §7 der Straßenverkehrsordnung (StVG) ist weit zu fassen, dies ist einer der Leitsätze eines Urteils des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) von Ende Juli.

Was ist passiert? Sprinter stößt an vor ihm geparkten Auto

Die Klägerin, eine GmbH, verlangt Schadensersatz wegen der Beschädigung ihres Pkws während der Fahrt auf einem Autozug nach Sylt, dem sogenannten Sylt-Shuttle. In dem Auto saßen der Geschäftsführer der GmbH und eine weitere Person. Die Handbremse war angezogen und der Gang eingelegt - so wie vom Betreiber des Autozugs, der DB, vorgeschrieben. Hinter dem Auto stand ein Mercedes Sprinter, der von DB-Mitarbeitern vor der Fahrt angegurtet wurde. Während der Fahrt des Zuges nach Sylt kam es zweimal dazu, dass nach einem Anfahren und Abstoppen des Zuges der Sprinter von hinten gegen das Fahrzeug der Klägerin stieß: Die Gurte waren gerissen. Am Klägerfahrzeug entstand ein Schaden in Höhe rund 20.000 Euro, welche die Klägerin beim gegnerischen Versicherer geltend machte.

Die Klägerin warf dem Fahrer des Sprinters vor, er habe die Handbremse nicht angezogen und keinen Gang eingelegt. Die Gurte hätten im Grunde nur der zusätzlichen Sicherung gedient.

Demgegenüber stand die Behauptung, dass selbst bei nicht angezogener Handbremse (was bestritten sei) die Gurte nicht hätten reißen dürfen. Für den Schaden sei allein die DB als Betreiberin verantwortlich.

Das Landgericht Flensburg hatte der Klage anhand der Straßenverkehrsordnung in vollem Umfang stattgegeben. Der Versicherer hielt dagegen und wandte sich an das Schleswig-Holsteinische OLG. Dieses riet dem Versicherer jedoch, die Berufung zurückzunehmen, was der Versicherer dann auch tat.

Die Begrifflichkeit „bei dem Betrieb eines Fahrzeugs“

Nach Überzeugung des Gerichts stand nämlich fest, dass es zu dem Unfall kam, weil bei dem Sprinter zu Beginn der Bahnfahrt weder die Handbremse aktiviert noch ein Gang eingelegt war.

Entscheidend sei zudem gewesen, dass der Unfall sich „beim Betrieb“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ereignet hat. Das Merkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ sei weit auszulegen.

Beeinflussung von Fahrzeugen durch Wind stellt typische Gefahrenquelle des Straßenverkehrs dar

Die Erklärung: Das Fahrzeug sei für eine vergleichsweise kurze Zeit voll betriebsbereit auf den Autozug verladen worden. Der Fahrer befand sich weiterhin im Wagen und hatte nach wie vor Einflussmöglichkeiten auf das Geschehen. Es habe sich eine fahrzeugtypische Gefahr realisiert. Der Kollisionsgefahr der verladenen Fahrzeuge sollte neben dem Angurten auch durch das Anziehen der Handbremse und Einlegen eines Ganges entgegengewirkt werden.

Aufgrund der Gefahr seien die Kraftfahrer unstreitig durch eine entsprechende Durchsage der DB und nach den glaubhaften Angaben des Geschäftsführers der Klägerin auch durch entsprechende Hinweisschilder zu diesen Sicherungsmaßnahmen aufgefordert worden. Der Sprinter sei insofern nicht nur Ladegut gewesen. Die Haftung aus Betriebsgefahr verwirklicht sich auch dann, wenn, wie in dem Fall auch entscheidend, einzig die von außen wirkende Kraft des Windes den Schaden im ruhenden Verkehr bewirkt. (bh)

OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.07.2024 – Az. 7 U 48/24

 

Bild: © Wolfgang Jargstorff – stock.adobe.com