Eine Reihe von Änderungen am Bundesinfektionsschutzgesetz hat sowohl unter Arbeitgebern als auch bei Arbeitnehmern für Verunsicherung gesorgt. Demnach soll im Falle einer angeordneten Quarantäne die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber entfallen, wenn der Arbeitnehmer nicht über eine allgemein empfohlene Schutzimpfung verfügt. Auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Quarantäne-Anordnung durch den Nichtantritt einer Reise in ein Risikogebiet hätte vermeiden können, soll die Lohnfortzahlung entfallen.
Offenbarung gesundheitlicher Daten gegenüber Arbeitgeber
Im Zusammenhang mit dieser Regelung ergeben sich jedoch zahlreiche rechtliche Fragen – gerade im Hinblick darauf, welche gesundheitlichen Informationen Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber offenbaren müssen. Immerhin komme es bei der Prüfung des Arbeitgebers nicht allein darauf an, ob der Arbeitnehmer über die empfohlene Schutzimpfung verfügt. Vielmehr sei auch klärungsbedürftig, ob gesundheitliche Gründe wie Schwangerschaft, Immunstörungen oder schwere Erkrankungen einer Impfung entgegenstünden oder der Aufenthalt in einem Risikogebiet unvermeidbar war.
Datenschutzbeauftragter sieht Klärungsbedarf
Vor diesem Hintergrund hat der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Stefan Brink, ein Positionspapier vorgelegt, das für Aufklärung bei Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Behörden sorgen soll. Gleichzeitig weist Brink jedoch auch darauf hin, dass die Rechtslage in vieler Hinsicht aktuell uneindeutig ist.
Arbeitgeber darf fragen – Arbeitnehmer muss nicht antworten
Grundsätzlich vertritt der Landesdatenschutzbeauftragte die Rechtsauffassung, dass der Arbeitgeber zwar im Rahmen der Lohnerstattung nach dem Impfstatus des Beschäftigten fragen darf. Der Beschäftigte muss derartig sensible Daten aber nicht offenbaren, wenn er das nicht möchte.
Lohnfortzahlung auch über Regierungspräsidium möglich
In diesem Fall könne die Lohnfortzahlung laut Brink auch über das zuständige Regierungspräsidium sichergestellt werden – ohne, dass der Arbeitgeber über die Gesundheitsdaten seines Mitarbeiters in Kenntnis gesetzt wird. Wenngleich das vonseiten der zuständigen Behörden teilweise anders einschätzt wird, wie der Datenschutzbeauftragte anmerkt. (tku)
Das ausführliche Positionspapier kann hier eingesehen werden.
Bild: © Trsakaoe – stock.adobe.com
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