Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Beschäftigungsverhältnis erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags begründet wird.
Ein 36-jähriger Arbeitsloser aus dem Landkreis Cuxhaven klagte, nachdem sein Arbeitslosengeld Ende Oktober 2023 auslief. Anfang desselben Monats unterschrieb er einen Arbeitsvertrag als Lagerist mit 3.000 Euro brutto Monatslohn, trat die Stelle jedoch nie an, da er sich krankmeldete. Zwei Wochen später kündigte der Arbeitgeber während der Probezeit.
Die Krankenkasse des Mannes lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung ab, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe.
Der Mann klagte gegen das Unternehmen und forderte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab Vertragsbeginn. Er argumentierte, dass ein gültiger Arbeitsvertrag mit Entgeltanspruch ein Beschäftigungsverhältnis begründe – auch bei krankheitsbedingtem Ausfall. Andernfalls würde er ohne Einkommen dastehen.
Das LSG wies die Klage ab. Der Arbeitgeber müsse den Mann nicht zur Sozialversicherung anmelden, da ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erst mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung entstehe – und dieser greife erst nach vier Wochen. Diese Regelung soll verhindern, dass Arbeitgeber für neu eingestellte, sofort erkrankte Mitarbeiter zahlen müssen. Zudem müsse sich der Kläger zunächst an seine Krankenkasse wenden, bevor er klagt.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.01.2025 – Az: L 16 KR 61/24
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