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2. Juni 2022
Kein Schmerzensgeldanspruch nach Schülerschlägerei
Kein Schmerzensgeldanspruch nach Schülerschlägerei

Kein Schmerzensgeldanspruch nach Schülerschlägerei

Beaufsichtigt eine Lehrerin aufgrund eines Klassenzimmerwechsels eine Klasse für mehrere Minuten nicht, so ist darin keine vorsätzliche Aufsichtspflichtverletzung zu sehen und der Schulträger ist nicht zu Schmerzensgeldzahlungen verpflichtet, wenn sich Schüler in dieser Zeit streiten und verletzen.

Ein durch seine Eltern vertretener heute zehnjähriger Grundschüler hat Schmerzensgeld von der Trägerin der von ihm besuchten Schule verlangt. Anlass dafür war ein Vorfall, bei dem er von mindestens einem Mitschüler der gemeinsam besuchten damaligen zweiten Klasse geschlagen und getreten wurde, während die Klassenlehrerin bei einem Wechsel des Klassenraums mehrere Minuten nicht zugegen war.

Auseinandersetzung führt zu Prellungen und stumpfem Bauchtrauma

Der Zehnjährige trug von der Auseinandersetzung ein stumpfes Bauchtrauma und multiple Prellungen davon. Hierin sahen er und seine Eltern eine vorsätzliche Verletzung der Aufsichts-, Fürsorge- und Treuepflicht der Klassenlehrerin, die die beklagte Schulträgerin zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichte.

AG Frankfurt: Grundschüler sind keine Kindergartenkinder

Die Schmerzensgeldklage hatte allerdings keinen Erfolg: Das AG Frankfurt zweifelte bereits daran, dass das Verlassen des Klassenzimmers durch die Klassenlehrerin für mehrere Minuten als Aufsichtspflichtverletzung im Sinne des Gesetzes zu bewerten sei. So sei es bei Grundschulkindern auch schon der ersten oder zweiten Klasse nicht angebracht, anlasslos eine durchgängige Überwachung durch ständigen Sichtkontakt – wie etwa bei Kindergartenkindern – sicherzustellen.

Unabhängig davon konnte das Gericht auch keine für die direkte Haftung der Schulträgerin nach §§ 104, 105 SGB VII erforderliche, zurechenbare vorsätzliche Handlung der Klassenlehrerin erkennen. Die Lehrerin habe darauf vertrauen dürfen, dass ein Verlassen des Klassenraumes auch für mehrere Minuten unter klarer Anweisung ohne Zwischenfälle möglich sei. Auch der Umstand, dass sie im Nachhinein den Unterricht fortgesetzt habe, lasse nicht auf einen (bedingten) Vorsatz bezüglich des Schadenereignisses schließen. (ad)

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.01.2021 – 29 C 1632/20 (21)

Bild: © highwaystarz – stock.adobe.com