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Steuern & Recht
23. Juli 2024
Kein Rentenplus trotz Weiterarbeit im Rentenalter

Kein Rentenplus trotz Weiterarbeit im Rentenalter

In Deutschland arbeiten immer mehr Rentner auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter. Sie müssen dann grundsätzlich keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Doch was ist mit dem Arbeitgeberanteil? Hat dieser Auswirkungen auf die Höhe der Rente?

Ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) bringt Klarheit für berufstätige Rentner: Wer weiterhin arbeitet, bleibt grundsätzlich von Beiträgen zur Rentenversicherung befreit. Dies bedeutet allerdings auch, dass Arbeitgeberbeiträge nicht zu einer Rentenerhöhung führen. Das Gericht sieht darin keinen Verstoß gegen das Verfassungsrecht.

Der Fall: Rentner fordert höhere Rente

Ein 1949 geborener Rentner aus Darmstadt, der neben seiner Altersrente eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, sah seine Grundrechte verletzt. Obwohl sein Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung zahlte, wurden diese bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt. Er forderte daher eine höhere Rente.

Versicherungsfreiheit und ihre Konsequenzen

Die Richter folgten jedoch der Argumentation der Rentenversicherung: Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente bezieht, ist versicherungsfrei. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung müssen nur dann geleistet werden, wenn auf diese Versicherungsfreiheit verzichtet wird. Da der Rentner keinen solchen Verzicht erklärte, zahlte nur der Arbeitgeber Beiträge, die aber die Rentenhöhe nicht beeinflussen. Diese Regelung soll verhindern, dass Arbeitgeber Altersrentner bevorzugen, weil sie von Beiträgen befreit sind. Es soll eine Blockierung von Arbeitsplätzen durch Altersrentner vermieden werden.

Da der Gesetzgeber sozialversicherungsrechtliche Systeme nicht so ausgestalten müsse, dass Geldleistungen der Höhe nach in voller Äquivalenz zu den Beiträgen stünden, sei dies verfassungsgemäß, so die Richter.

Flexirentengesetz schafft neue Möglichkeiten

Mit dem am 01.01.2017 in Kraft getretenen Flexirentengesetz reagierte der Gesetzgeber auf demografische Veränderungen und auf den Fachkräftemangel. Es ermöglicht Rentnern, auf ihre Versicherungsfreiheit zu verzichten und dadurch eine Rentenerhöhung zu bewirken. In diesem Fall würden sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge bei der Rentenberechnung berücksichtigt.

Da der Rentner im vorliegenden Fall nicht auf seine Versicherungsfreiheit verzichtete, wirken sich die allein vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge nicht auf seine Rente aus. Eine Erstattung dieser Beiträge ist ebenfalls ausgeschlossen. (bh)

Hessisches LSG, Urteil vom 23.04.2024 – Az. L 2 R 36/23

 

Bild: © Stephanie Eichler – stock.adobe.com