Die Ansprüche und Anwartschaften der Berechtigten gegenüber dem Arbeitgeber, die bei Insolvenzeröffnung kraft Gesetzes auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergehen, gelten weiterhin als Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Da sie ab der Insolvenzeröffnung als Kapitalsumme in die Insolvenztabelle einzutragen sind, handelt es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Leistungen. Aus diesem Grund unterliegen die Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins einer Verjährungsfrist von 30 Jahren anstelle der üblichen dreijährigen Frist. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Fall entschieden.
Die Parteien stritten über die Verjährung von Forderungen, die der Kläger zur Insolvenztabelle angemeldet hatte. Der Kläger, Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (Pensions-Sicherungs-Verein), meldete zunächst Forderungen in Höhe von 157.637,56 Euro an, die der Beklagte, Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH & Co. KG, zur Tabelle feststellte. Das Insolvenzverfahren war Anfang 2010 eröffnet worden.
Nachdem der Senat am 18.05.2021 (Az: 3 AZR 317/20) entschieden hatte, dass bei der Kapitalisierung von Betriebsrentenansprüchen der gesetzliche Zinssatz von 4% (statt 5,5%) anzuwenden sei, erstellte der Kläger ein neues Gutachten und meldete mit Schreiben vom 17.10.2022 weitere 24.283,00 Euro an. Der Beklagte bestritt diese Forderung und erhob die Einrede der Verjährung, da die Ansprüche der dreijährigen Regelverjährung unterliegen würden. Die Vorinstanzen hatten der Klage jedoch stattgegeben.
Die Revision des Beklagten blieb vor dem Senat des BAG erfolglos. Die nachgemeldete Forderung des Klägers ist – wie bereits von den Vorinstanzen zutreffend festgestellt – nicht verjährt. Auch nach dem gesetzlichen Übergang von den Berechtigten auf den Kläger bleiben die kapitalisierten Forderungen Ansprüche auf Leistungen aus der bAV im Sinne von § 18a Satz 1 BetrAVG. Aufgrund der Kapitalisierung handelt es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die gemäß § 18a Satz 2 BetrAVG der dreijährigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen. Dies ergibt sich aus der Auslegung von § 18a BetrAVG.
BAG, Urteil vom 21.01.2025 – Az: 3 AZR 45/24
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