Ein Artikel von Dr. Dirk Koch, Rechtsanwalt und Steuerberater bei GSK Stockmann, und Sebastian Gerhards, Rechtsanwalt bei GSK Stockmann
Für Kapitalanleger sind Investmentfonds häufig eine gute und simple Möglichkeit, an den Kapitalmärkten zu partizipieren, ohne selbst über fundierte Kenntnisse über die Mechanismen des Kapitalmarkts oder einzelne Sektoren oder Regionen verfügen zu müssen. In Deutschland investieren rund 50 Millionen Privatanleger ihr Geld in Fonds, und nach Angaben der Europäischen Zentralbank war Deutschland zum Ende des Jahres 2022 mit Abstand der größte europäische Markt mit einem Anteil von 3,4 Bio. Euro (rund 28%) an den in der EU in Investmentfonds angelegten Geldern i. H. v. 12,4 Bio. Euro, wobei in Deutschland 28% auf private und 72% auf institutionelle Anleger entfallen. Deutsche Privatanleger haben danach also einen Anteil von 8% (aufgerundet) an den gesamten in der EU in Investmentfonds angelegten Geldern. Gegenstand dieses Beitrags ist die Besteuerung von Privatanlegern mit ihren Einkünften aus Investmentfonds.
Welche Einkünfte gelten als steuerlich relevante Erträge?
Das deutsche Investmentsteuergesetz (InvStG) unterscheidet zwischen Investmentfonds (sog. Kapitel 2-Fonds) und Spezial-Investmentfonds (sog. Kapitel 3-Fonds). Da die Anleger eines Spezial-Investmentfonds typischerweise keine Privatanleger sind, werden die Einkünfte aus Spezial-Investmentfonds, sog. Spezial-Investmenterträge, in diesem Beitrag nicht näher betrachtet.
Privatanleger erzielen mit ihren Anteilen an Kapitel 2-Fonds Einkünfte aus Kapitalvermögen, sogenannte Investmenterträge. Hierunter fallen Ausschüttungen des Investmentfonds, die Vorabpauschale und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen. Während die Begriffe der Ausschüttung und des Gewinns aus der Veräußerung von Investmentanteilen selbsterklärend sind, gilt dies nicht auch für die Vorabpauschale. Da die gesetzliche Definition der Vorabpauschale (der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten) etwas technisch formuliert ist und über mehrere Schritte berechnet werden muss, ist für ein Verständnis der Sinn und Zweck der Vorabpauschale einleuchtender: Schüttet ein Investmentfonds nicht aus und thesauriert er seine Erträge, führt dies auf Ebene des Investmentfonds im Grundsatz zu einem Liquiditätsvorteil und einer damit verbundenen Steuerstundung.
Unter anderem um dies zu vermeiden, kann es aufgrund der Vorabpauschale zu einer Besteuerung dieser thesaurierten Erträge kommen. Ohne näher auf die Berechnung der Vorabpauschale einzugehen, wird diese vereinfacht gesagt besteuert, soweit die Ausschüttungen des Investmentfonds die risikolose Marktverzinsung in einem Kalenderjahr unterschreiten. Um den Anleger insoweit nicht doppelt zu „bestrafen“, werden die Vorabpauschalen bei Berechnung des nachgelagerten Veräußerungsgewinns in Abzug gebracht. Erwähnenswert ist, dass als Veräußerung auch die Rückgabe, Abtretung, Entnahme und verdeckte Einlage der Investmentanteile in eine Kapitalgesellschaft sowie eine beendete Abwicklung des Investmentfonds gelten.
Was hat es mit der Teilfreistellung auf sich?
Die Investmenterträge aus Aktienfonds, Mischfonds und Immobilienfonds werden auf Anlegerebene durch die sogenannte Teilfreistellung zu einem bestimmten Prozentsatz (zwischen 15% und 80%) steuerfrei gestellt. Die Teilfreistellung ist dabei auf alle zuvor genannten Investmenterträge (Ausschüttung, Veräußerungsgewinn und Vorabpauschale) anzuwenden. Hierdurch soll u. a. die Vorbelastung mit inländischer (Körperschaft-)Steuer auf Ebene des Investmentfonds ausgeglichen werden.
Bei Privatanlegern mindert die Teilfreistellung also die Bemessungsgrundlage als Ausgangslage für die Berechnung der Kapitalertragsteuer. Spiegelbildlich wird die Teilfreistellung gleichermaßen angewendet, wenn negative Erträge bzw. Verluste erzielt werden. Somit mindert die Teilfreistellung auch anteilig den steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Für die Kategorisierung als Aktien-, Immobilien- oder Mischfonds ist der Anlageschwerpunkt des Investmentfonds entscheidend, der sich typischerweise aus den Anlagebedingungen des Investmentfonds ergibt. Andernfalls kann der Anleger diesen Nachweis durch bspw. Vermögensverzeichnisse des Investmentfonds und/oder schriftliche Bestätigungen des Fondsverwalters im Rahmen einer individuellen Nachweismöglichkeit gegenüber dem Finanzamt führen.
Mit diesen (etwaig durch die Teilfreistellung reduzierten) Erträgen unterliegen Privatanleger im Grundsatz der sog. Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag hierauf, also 26,375% (und ggf. zzgl. Kirchensteuer). Den Steuerabzug nehmen die Investmentfonds als Schuldner der Kapitalerträge automatisiert, d. h. ohne weiteres Zutun des Steuerpflichtigen, „an der Quelle“ vor. Sie führen die Steuern direkt an die Finanzverwaltung ab.
Das gilt es beim Sparer-Pauschbetrag zu beachten
Der Steuerabzug hat für Zwecke der Einkommensteuer abgeltende Wirkung, d. h. diese Einkünfte werden im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht zusätzlich einer Progressionsbesteuerung unterworfen oder bei Bestimmung des Einkommensteuertarifs berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen können Privatanleger als Werbungskosten pro Jahr einen Betrag von pauschal 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung abziehen. Einen darüber hinausgehenden Werbungskostenabzug können Privatanleger insoweit nicht geltend machen. Durch die vorstehende Teilfreistellung wird der Sparer-Pauschbetrag nicht in entsprechender Höhe gekürzt, d. h. dieser kann in vollem Umfang angesetzt werden.
Wie werden Verluste steuerlich behandelt?
Verluste aus Kapitalvermögen (wozu auch die zuvor genannten Investmenterträge zählen) dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) ausgeglichen werden. Diese Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Privatanleger in den folgenden Kalenderjahren aus Kapitalvermögen erzielt. Hat ein Privatanleger also etwa im Jahr 2022 Verluste aus dem Verkauf von Investmentanteilen erlitten, kann er diese bspw. mit Gewinnen aus der Veräußerung von anderen Investmentanteilen im Jahr 2023 verrechnen.
Schlussfolgerung
Auch wenn Privatanlegern ein Investment in Investmentfonds v. a. durch die Neobroker sehr einfach gemacht wird, müssen immer auch die steuerrechtlichen Implikationen im Blick behalten werden. Bei bestimmten Beweggründen (z. B. Vorbereitung einer Vermögensnachfolge) kann auch eine steuerliche Strukturierung des Kapitalvermögens vorteilhaft sein.
Bild: © Andrii Yalanskyi – stock.adobe.com
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