Das Jahressteuergesetz fasst sämtliche steuerlichen Maßnahmen des Bundes für das betreffende Jahr zusammen. Und auch für das Jahr 2023 hat die Bundesregierung nun in einem Gesetzentwurf ein Bündel an Steuerrechtsänderungen auf den Weg gebracht. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören die Schaffung eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer sowie die Erhöhung von Pausch- und Freibeträgen. Durch die verschiedenen Maßnahmen sollen die Steuerzahler im kommenden Jahr um 3,16 Mrd. Euro und bis 2026 um rund 6,9 Mrd. Euro entlastet werden.
Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags
Im Einzelnen sieht der Entwurf vor, den Sparer-Pauschbetrag von derzeit 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 auf 2.000 Euro für Ehegatten bzw. Lebenspartner zu erhöhen. Zur leichteren technischen Abwicklung sollen bereits erteilte Freistellungsaufträge prozentual erhöht werden. Durch die Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer wiederum soll die Auszahlung bestimmter zukünftiger Leistungen des Bundes wie zum Beispiel Nothilfen oder Klimagelder erleichtert werden.
Rente: vollständiger Sonderausgabenabzug bereits ab 2023
Bei der Altersvorsorge soll der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 vollzogen werden. Bisher waren für 2023 96% und 98% für 2024 vorgesehen. Damit soll eine doppelte Besteuerung vermieden werden. Und auch für Niedrigeinkommensbezieher sieht der Gesetzentwurf eine Verbesserung im Bereich der Altersvorsorge vor. Denn der Grundrentenzuschlag soll steuerfrei gestellt werden. Dadurch könnte der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und so ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen, heißt es im Gesetzentwurf. Erhöht wird ferner der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind. Der Betrag soll von 924 Euro auf 1.200 Euro pro Kalenderjahr erhöht werden.
Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für Immobilien
Verbessert werden auch die Abschreibungsmöglichkeiten von Immobilien. Der lineare AfA-Satz zur Abschreibung von Wohngebäuden, die nach dem 31.12.2023 fertiggestellt werden, soll von 2 auf 3% angehoben werden. Damit würden zukünftig alle Gebäude grundsätzlich über einen Zeitraum von 33 Jahren abgeschrieben. (as)
Bild: © Gina Sanders – stock.adobe.com
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