Ein Artikel von Hans-Ludger Sandkühler
Längst hat die Digitalisierungswelle auch die Versicherungswirtschaft erreicht. Viele Versicherungsvermittler bieten auf ihren Internetseiten nicht nur Informationen über Risiken und Produkte an, sondern geben den Kunden auch die Möglichkeit, direkt über die Internetseite online Versicherungsverträge abzuschließen. Internetpräsenz und Onlinevermittlung von Versicherungsverträgen durch Versicherungsvermittler berühren zahlreiche Rechtsvorschriften, aus denen sich Pflichten und Risiken für Vermittler ergeben können.
Impressum
Gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) müssen Dienstanbieter für geschäftsmäßige Telemedien die dort näher aufgeführten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Versicherungsvermittler müssen dabei besonders Folgendes beachten: Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG müssen Versicherungsvermittler Name, Anschrift und Internetadresse der jeweiligen IHK nennen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG müssen im Handelsregister eingetragene Vermittler das Register und die Registernummer im Impressum angeben. Das Versicherungsvermittlerregister ist in § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG nicht ausdrücklich aufgeführt. Es ist jedoch empfehlenswert, in das Impressum das Register und die Registrierungsnummer wie in der Erstinformation aufzunehmen. Zwar fallen Versicherungsvermittler nicht unter die in § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG näher bezeichneten Richtlinien. Es ist dennoch empfehlenswert, die jeweilige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und die berufsrechtlichen Regelungen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) bis c) TMG aufzuführen. Bei journalistisch-redaktionellen Beiträgen (Blog) muss gem. § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag der inhaltlich Verantwortliche genannt werden (früher § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag). Muster für das Impressum halten Berufsverbände bereit.
Erstinformation
Gemäß § 15 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) müssen Versicherungsvermittler ihren Kunden beim ersten Geschäftskontakt die dort näher bezeichneten Informationen mitteilen. Neu im Vergleich zum früheren Recht sind die Angaben zu § 15 Abs. 1 Nrn. 4 bis 8 VersVermV (Angaben zu Beratung und Vergütung). Die Erstinformation kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 VersVermV auch über eine Website mitgeteilt werden. Dabei reicht es nicht aus, dass die Erstinformation lediglich zum Abruf durch den Kunden, etwa durch Klicken eines Buttons „Erstinformation“, bereitgehalten wird. Dies genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 15 Abs. 1 VersVermV, nach denen die Erstinformation mitzuteilen ist. Nach der Rechtsprechung ist es vielmehr erforderlich, dass der Kunde die Information per Briefpost oder per E-Mail erhält oder auf seinem Computer abspeichert oder selbst ausdruckt. Es ist also Aufgabe des Vermittlers, die Information aktiv zu übermitteln, und nicht Aufgabe des Kunden, sich die Information selbst zu beschaffen. Möglich ist auch ein obligatorischer Download, ohne den der Vermittlungsvorgang nicht fortgesetzt werden kann. Vermittler müssen also darauf achten, dass bei einer Onlinevermittlung spätestens vor dem Zeitpunkt, an dem vom Kunden personalisierte Angaben erwartet werden, die Übermittlung der Erstinformation per E-Mail oder Zwangsdownload erfolgt und dies auch entsprechend – etwa durch eine Bestätigungsmail des Kunden – dokumentiert wird.
Seite 1 Internetpräsenz/Onlinevermittlung: Pflichten für Vermittler
Seite 2 Gesetzliche Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers
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