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24. März 2025
Immobilienkauf: Vereinbarung über vollen Maklerlohn nichtig
Immobilienkauf: Vereinbarung über vollen Maklerlohn nichtig

Immobilienkauf: Vereinbarung über vollen Maklerlohn nichtig

Der BGH entschied über einen Fall, bei dem Hauskäufer den vollen Maklerlohn zahlen sollten, obwohl der Makler nur für den Verkäufer tätig war. Der BGH stellte fest, dass dies gegen den Grundsatz der hälftigen Teilung der Maklerprovision verstößt und daher zur Nichtigkeit führt.

Anfang März hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über zwei Fälle zu entscheiden, bei denen es um Maklerlohnvereinbarungen bei Immobilienkäufen ging. Bei einem der beiden Fälle wurde der Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig und es ging um den Halbteilungsgrundsatz der Maklerprovision. Über das Urteil hatte asscompact.de in der vergangenen Woche berichtet.

Käufer zur vollen Zahlung des Maklerlohns aufgefordert

In einem anderen Fall ging es um eine Vereinbarung über den Maklerlohn bei einem Immobilienkauf, bei dem der Makler nur für den Verkäufer tätig war, aber die Käufer verpflichtet wurden, den vollen Maklerlohn zu zahlen. Insofern stellte sich der Sachverhalt etwas anders dar als im ersten Fall.

Hier hat der BGH entschieden, dass eine Vereinbarung über den Maklerlohn dann zur Nichtigkeit führt, wenn sie gegen den in § 656d BGB geregelten Grundsatz der hälftigen Teilung des Maklerlohns verstößt. Die Kläger hatten ein Grundstück erworben, das mit einer Doppelhaushälfte bebaut war. Die Verkäuferin hatte das beklagte Maklerunternehmen mit der Vermittlung des Verkaufs beauftragt. Für die Vermittlung der Immobilie entstand zugunsten der Beklagten gegenüber der Verkäuferin ein Maklerlohnanspruch in Höhe von 25.000 Euro. Der im Exposé zunächst vorgesehene Kaufpreis wurde um einen Betrag in dieser Höhe reduziert. Zugleich verpflichteten sich die Kläger gegenüber der Beklagten zur Zahlung eines Honorars in gleicher Höhe, welches sie nach notarieller Beurkundung des Kaufvertrags bezahlten. Eine Maklerlohnzahlung durch die Verkäuferin erfolgte nicht. Die Kläger verlangen die Rückzahlung des geleisteten Betrags. Nach dem Kauf verlangten die Käufer die Rückzahlung des gesamten Maklerlohns, da sie der Ansicht waren, dass die Vereinbarung zur Zahlung des vollen Maklerlohns durch sie unzulässig war.

Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz der Maklerprovision

Zunächst gab das Landgericht der Klage der Käufer statt, jedoch wurde diese Entscheidung durch das Oberlandesgericht teilweise geändert, sodass die Beklagte nur zur Rückzahlung von 12.500 € verpflichtet wurde. Der BGH entschied, dass die Vereinbarung zur Zahlung des vollen Maklerlohns durch die Käufer gegen den Grundsatz der hälftigen Teilung des Maklerlohns nach § 656d BGB verstößt. Der Grundsatz besagt, dass die Parteien des Kaufvertrags für die Zahlung des Maklerlohns gleichmäßig aufkommen müssen, wenn nur eine Partei den Makler beauftragt. In diesem Fall hatte nur die Verkäuferin den Makler beauftragt, während die Käufer den gesamten Maklerlohn allein tragen mussten. Dies führte zur Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung, ohne dass eine Reduktion des Betrags möglich gewesen wäre.

Da der Maklerlohn nach den Regeln des § 656d BGB ungültig war, konnten die Käufer die Rückzahlung des vollen Betrags nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen, da sie diesen ohne rechtlichen Grund gezahlt hatten.

BGH, Urteil vom 06.03.2025 – Az: ZR 138/24