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Steuern & Recht
12. April 2024
Hier werden Privatleute nun bei der Steuer entlastet
Hier werden Privatleute nun bei der Steuer entlastet

Hier werden Privatleute nun bei der Steuer entlastet

Ende März wurde von der Bundesregierung das Wachstumschancengesetz beschlossen. Dieses beinhaltet mehrere Steuererleichterungen für Unternehmen, aber auch einige kleinere, die Verbrauchern und Selbstständigen zugutekommen.

Das Wachstumschancengesetz ist seit Ende März beschlossene Sache. Ursprünglich war es größer angesetzt, doch auch in der nun geschrumpften Fassung sind immerhin 3,2 Mrd. Euro Steuererleichterungen vorgesehen. Hauptsächlich dienen diese Unternehmen, aber auch die Privatleute profitieren an einigen Stellen. Das Handelsblatt hat diese kurz und bündig zusammengefasst und aufgeführt.

Geringerer Anstieg der Rentenbesteuerung

Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist steuerpflichtig – allerdings bekanntlich nicht komplett. Der zu versteuernde Anteil stieg bislang ab dem Jahr des Renteneintritts jährlich um 1,0 Prozentpunkte. Doch mit dem Wachstumschancengesetz wird diese jährliche Erhöhung auf 0,5 Prozentpunkte reduziert, rückwirkend ab dem Jahr 2023. Wer also 2023 in Rente gegangen ist, muss statt 83% nur 82,5% der Rente versteuern. Für den Renteneintrittsjahrgang 2024 steigt der Besteuerungsanteil auf 83% statt auf 84%. Bislang war die 100% zu versteuernde Rente für 2040 vorgesehen – jetzt kommt sie erst 2058.

Höherer Freibetrag für Privatverkäufe

Ergeben sich aus privaten Verkäufen Gewinne, so müssen diese ebenfalls versteuert werden, ab 600 Euro. Diese Freigrenze wird rückwirkend zum 01.01.2024 auf 1.000 Euro erhöht. Wird dieser Betrag überstiegen, muss der gesamte Betrag versteuert werden.

Steuererklärung für Fünftelregelung

Bei Abfindungen, Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten greift die sogenannte Fünftelregelung, über die Arbeitnehmer Steuern sparen können. Diese lag für gewöhnlich bislang im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, der die Fünftelregelung bei der Lohnsteuerabrechnung sofort berücksichtigte, so das Handelsblatt. Ab 2025 fällt diese Variante jedoch weg. Will der Arbeitnehmer nachträglich von der Fünftelregelung Gebrauch machen, so muss er eine Steuererklärung einreichen.

Höhere Preisgrenze für E-Dienstwagen

Bei der Privatnutzung eines Dienstwagens fallen Steuern an. Bei Elektroautos werden für die Berechnung der Steuer nur 0,25% des Bruttolistenpreises des Autos herangezogen, nicht 1%. Wurde das E-Auto 2024 angeschafft, dann gilt für den Steuervorteil nun eine neue Höchstgrenze von 70.000 statt 60.000 Euro.

Steuervorteil für Vermieter

Bei Wohngebäuden mit Baubeginn zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.11.2029 gibt es nun eine degressive Abschreibungsmöglichkeit von 5%. Im ersten Jahr können dadurch 5% der Investitionskosten steuerlich abgesetzt werden. In den folgenden Jahren sind es immer 5% des jeweiligen Restwerts. Ab dem elften Jahr sei es laut Handelsblatt dann wieder günstiger, auf die lineare Abschreibung von 3% zu wechseln.

Höhere Grenze für Verlustvortrag

Fahren Selbstständige oder Kleinunternehmer in einem Jahr Verluste ein, so können sie in der Einkommensteuererklärung einen sogenannten „Verlustvortrag“ nutzen. Das Handelsblatt verweist auf die Erklärung der Vereinigten Lohnsteuerhilfe: „So lässt sich ein Verlust aus einem schlechten Jahr auf ein besseres Jahr verschieben, und das mindert dann das zu versteuernde Einkommen beispielsweise im kommenden Jahr.“

Dies ist uneingeschränkt bis zu einem Betrag 1 Mio. Euro möglich. Darüber herrschte bisher eine Grenze von 60%. Diese wird für die Steuerjahre 2024 bis 2027 nun angehoben – auf maximal 70% der Altverluste, die im neuen Jahr verrechnet werden können. (mki)

Bild: © hkama – stock.adobe.com