Alljährlich gibt die auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei Jöhnke & Reichow auf ihrem Vermittler-Kongress Einblicke in gegenwärtige Haftungsgefahren, entsprechende Urteile und andere Handlungsfelder im Vermittlerrecht. Und auch 2023 sind die Vermittlerinnen und Vermittler wieder in den Genuss von Informationen über aktuelle rechtliche Geschehnisse gekommen.
Risikoausschluss Hobby
Eine erste Haftungsgefahr, die auf dem Vermittler-Kongresses der Kanzlei Jöhnke und Reichow geschildert wurde, ist die Falschberatung. Im vorliegenden Sachverhalt hatte ein hobbymäßiger Rennfahrer über einen Versicherungsvermittler eine Bündelversicherung aus Privathaftpflicht-, Hausratversicherung sowie einer Unfallpolice abgeschlossen. Die bestehende Unfallversicherung schloss jedoch Leistungen nach Unfällen aus, die Folge von Rennsportveranstaltungen waren. Entsprechend hätte der Schutz auch angepasst werden müssen, was der Vermittler trotz seiner Kenntnis von der Rennsportleidenschaft des Versicherten nicht bemerkt hatte. Kurze Zeit nach dem Beratungsgespräch verunglückte der Mann bei einem Rennen schwer und trug bleibende Schäden davon. Mit Verweis auf die entsprechenden Risikoausschlüsse verweigerte der Unfallversicherer die Leistung.
Daraufhin verklagte der verunfallte Mann den Versicherungsvermittler. Und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) gab in seinem Urteil vom 13.05.2022 (Az. 7 U 168/16) dem Kläger Recht. Das Gericht hob zwar hervor, dass für Versicherungsvermittler keine allgemeine Pflicht bestehe, den Versicherungsnehmer jederzeit zu belehren. Allerdings müssen Versicherungsvermittler bei Abschluss einer Unfallversicherung auch riskante Hobbys ihres Versicherungsnehmers in den Blick nehmen. Und diese Pflicht gelte gerade auch dann, wenn bei der Unfallversicherung ein Risikoausschluss greife, der das Hobby des Mannes betreffe. Zudem war dem Vermittler dieser Sachverhalt bereits vor Vertragsschluss bekannt.
Seite 1 Hier lauern Haftungsgefahren im Vermittlungsgeschäft
Seite 2 Fehlende Beratungsdokumentation
Seite 3 Versicherte Leistung entspricht nicht mehr den Lebensumständen
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