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5. Dezember 2023
Hausrat: Ist ein Fahrrad in der Zweitwohnung mitversichert?
Hausrat: Ist ein Fahrrad in der Zweitwohnung mitversichert?

Hausrat: Ist ein Fahrrad in der Zweitwohnung mitversichert?

Der Diebstahl eines Fahrrades bedeutet schnell einen teuren Verlust. In der Regel aber sind Fahrräder durch die Hausratversicherung gedeckt. Doch was gilt, wenn sich der Diebstahl in der Zweitwohnung ereignet hat? Damit hatte sich das Landgericht Frankenthal zu beschäftigen.

Die Frage, ob Fahrräder in der Hausratversicherung mitversichert sind, gewinnt angesichts des Trends zu teureren Fahrrädern, insbesondere E-Bikes, zunehmend an Bedeutung. Ein aktueller Fall, der vor dem Landgericht Frankenthal (LG) verhandelt wurde, behandelte diese Thematik. Im Kern stand die Rechtsfrage, inwiefern der Außenversicherungsschutz in der Hausratversicherung auf Fahrräder in Zweitwohnungen anwendbar ist.

Was war geschehen?

Ein Fahrradbesitzer aus dem Leiningerland, Landkreis Bad Dürkheim, erlebte einen Diebstahl seines 5.000 Euro teuren Fahrrads. Dies geschah jedoch nicht in seiner Hauptwohnung, sondern in seiner Zweitwohnung in Baden-Württemberg, genauer gesagt bei einem Einbruch in den dortigen Keller. Der Mann hatte eine Hausratversicherung abgeschlossen, allerdings nur für seine Hauptwohnung. Er ging davon aus, dass der Außenversicherungsschutz seiner Hausratversicherung auch für sein Fahrrad in der Zweitwohnung gelten würde. Der Versicherer aber lehnte die Übernahme des Schadens ab mit der Begründung, dass der Außenversicherungsschutz sich nicht auf Gegenstände erstrecke, die sich gewöhnlich außerhalb der versicherten Hauptwohnung befänden.

So lautet das Urteil

Damit wollte sich der Fahrradbesitzer allerdings nicht zufrieden geben und zog vor Gericht. Das zuständige LG entschied aber zugunsten des Versicherers. Das Gericht erklärte, dass die Außenversicherung einer Hausratversicherung üblicherweise nur für Gegenstände gilt, die sich vorübergehend außerhalb der versicherten Hauptwohnung befinden. Der Zweck der Außenversicherung sei es nicht, Gegenstände zu versichern, die sich normalerweise in einer Zweitwohnung befinden. Da der Mann sein Fahrrad hauptsächlich in der Zweitwohnung lagerte und es nur für längere Urlaubszeiten in seine Hauptwohnung brachte, fiel der Fahrraddiebstahl nicht unter den Schutz der Außenversicherung.

Der Mann musste daher seinen Schaden selbst tragen. Das Urteil ist rechtskräftig. (as)

LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 29.03.2023 – Az. 3 O 236/22

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