Ein Autofahrer parkte seinen Pkw auf der Straße in der Nähe seines Wohnhauses in Köln. Später stellte eine unbekannte Person einen E-Scooter auf dem Bürgersteig in einem Abstand von etwa 30 bis 50 cm zum Pkw ab. Als der Autobesitzer später zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, war dieser beschädigt. Der E-Scooter war umgekippt und auf das Fahrzeug gefallen. Der Fahrer verlangte daraufhin von dem Betreiber des E-Scooters und schließlich von dessen Haftpflichtversicherung die Begleichung der Reparaturkosten – allerdings ohne Erfolg, so dass der Mann Klage erhob. Er stützte sich dabei insbesondere darauf, dass der vorherige Nutzer des Rollers diesen unsachgemäß abgestellt habe, sodass hierdurch die Gefahr für ein Umkippen auf ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug geschaffen worden sei. Das Amtsgericht folgte dieser Argumentation allerdings nicht und wies die Klage als unbegründet ab.
Kein Beweis für schuldhaftes Verhalten von Betreiber und Fahrer
Es führt dabei in seinem Urteil insbesondere aus, dass sich ein Schadensersatzanspruch nicht aus der im Straßenverkehr geltenden sogenannten verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG) ergebe. Der E-Scooter sei zwar unstreitig gegen das klägerische Fahrzeug gefallen, falle aber unter die Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge. Entsprechend findet § 7 StVG auf den am Unfall beteiligten E-Scooter keine Anwendung. Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch aus so genannter unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) zu, da nicht konkret bewiesen sei, dass das Unfallereignis auf ein mindestens fahrlässiges Verhalten des Scooter-Fahrers zurückzuführen sei. Für ein unsachgemäßes Abstellen des E-Scooters auf dem Gehweg fehle es an Anhaltspunkten. Das Umfallen eines E-Scooters könne, so das Amtsgericht weiter, „gerade in belebten Städten wie hier in Köln vielfache Gründe haben“. So könnte eine dritte Person oder ein Wetterereignis den E-Scooter umgestoßen haben. Gegen das Urteil wollte der Autofahrer Berufung einlegen, zog diese allerdings zurück, nachdem sich das Landgericht Köln (LG) dem Beschluss des Amtsgerichts folgend geäußert hatte.
E-Scooter darf auf Gehweg parken
Das LG Köln führte aus, dass ein deliktischer Anspruch weder wegen eines Verhaltens der Betreiberin des E-Scooters noch wegen des Verhaltens des unbekannten Scooter-Fahrers gegeben sei. Zwar unterliege die Vermieterin des E-Scooters, so das Landgericht weiter, einer Verkehrssicherungspflicht. Zu berücksichtigen bleibe jedoch, „dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden“ könne. Auch ein schuldhaftes Fehlverhalten des Nutzers des E-Scooters liege nicht vor. Auch das Parken eines E-Scooters auf dem Gehweg ist nach Ansicht des LG Köln nicht von vorneherein unzulässig. Und im innerstädtischen Raum sei kaum ein Abstellort denkbar, an dem ein E-Scooter derart sicher geparkt werden könne, dass er beim Umfallen keine Sachen wie Fahrzeuge, Schaufenster oder Fassaden beschädigen würde.
Letztlich sei zudem unklar, ob die Person, die den E-Scooter zuletzt gemietet hatte, „diesen überhaupt an der Auffindesituation platziert“ habe. Andere Personen hätten den E-Scooter beispielsweise versetzen können. Nach Rücknahme der Klage durch den Kläger wurde das Berufungsverfahren beendet und das amtsgerichtliche Urteil vom 22.03.2024 (Az; 270 C 105/23) rechtskräftig.
LG Köln, Beschluss vom 31.07.2024 – Az: 6 S 79/24
Bild: © Adobe.Firefly – stock.adobe.com
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können