Ein Unternehmen, das sich darauf spezialisiert hat, Explosionen herbeizuführen, ist wahrscheinlich wie kaum ein anderes auf einen umfassenden Haftpflichtversicherungsschutz angewiesen. Nachdem eine Sprengung jedoch nicht wie gewünscht abgelaufen war, musste nun das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entscheiden, ob der Versicherer für den entstandenen Schaden eintreten muss.
Schadensersatz für mangelhaftes Haufwerk gefordert
Der Betreiber eines Steinbruchs hatte ein Sprengunternehmen angeheuert. Das Unternehmen sollte das Gestein mithilfe von in Bohrlöchern eingebrachten Sprengkapseln so zerstören, dass ein sogenanntes Haufwerk entsteht. Nach den Sprengungen fand der Auftraggeber jedoch nicht explodierte Sprengkapseln in diesem Haufwerk. Der Steinbruchbetreiber war gezwungen, es auf weitere Sprengversager zu durchsuchen. Für die dadurch entstandenen Kosten forderte er Schadensersatz vom Sprengunternehmen.
Vorgezogener Deckungsprozess
Das Unternehmen wiederum wollte sichergehen, dass der eigene Haftpflichtversicherer für die Schadensersatzforderung aufkäme und klagte auf Feststellung der Eintrittspflicht im sogenannten vorgezogenen Deckungsprozess. Das Sprengunternehmen scheiterte jedoch sowohl in erster Instanz als auch vor dem OLG Braunschweig im Berufungsverfahren.
Eintrittspflicht aus zwei Gründen nicht gegeben
Grundsätzlich reiche es zwar im vorgezogenen Deckungsprozess aus, dass ein Dritter gegenüber dem Versicherungsnehmer einen Schaden behaupte, um den Haftpflichtversicherer zur Befriedigung berechtigter oder zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche zu veranlassen, so das OLG. In diesem Fall hingegen, könne der Versicherer aus zwei Gründen nicht zum Eintritt verpflichtet werden.
Kein Schaden an einer Sache des Steinbruchbetreibers
Zum einen liege das daran, dass bereits kein durch die Sprengarbeiten verursachter Schaden an den Sachen des Steinbruchbetreibers erkennbar sei. Immerhin sei das angeblich mangelhafte Haufwerk überhaupt erst durch die Sprengung entstanden. Wenn aber die Tat erst die Sache entstehen ließ, die angeblich beschädigt worden sein soll, könne es sich dabei nicht um die Beschädigung einer Sache des Auftraggebers handeln, erläuterten die Richter.
Nachbesserung ist nicht vom Versicherungsschutz umfasst
Der zweite Grund, weshalb der Versicherer nach Ansicht des OLG nicht eintrittspflichtig sei, liege darin, dass es sich bei der Durchsuchung des Haufwerks nach Sprengversagern um die Nachbesserung des mangelhaften Sprengwerks handele. Eine Absicherung gegen Kosten, die aus einer Nachbesserung entstehen, sähen die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Police jedoch nicht vor. Der Haftpflichtversicherer muss folglich nicht für die Forderungen des Steinbruchbetreibers einstehen. (tku)
OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.01.2021 – 11 U 191/19
Bild: © Jürgen Fälchle – stock.adobe.com
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