Verstehen Kunden und Versicherer bei den Definitionen in der Grundfähigkeitsversicherung dasselbe? Im ersten Teil zu diesem AssCompact Bericht wurde über die Erfahrungen von Versicherern in der Leistungsregulierung berichtet, im zweiten Teil dreht sich alles weiter um die Frage, wie klar die Definitionen sind, wo Unsicherheiten auftreten können und wie es mit Produkt-Updates aussieht.
Das Analysehaus Infinma kann sich etwa durchaus Fälle vorstellen, in denen das Verständnis des Kunden für den Leistungsfall von dem des Versicherers abweicht. Infinma-Geschäftsführer Dr. Jörg Schulz nennt einige Beispiele: „Es ist ja so, dass es sich bei der Auflistung der versicherten Grundfähigkeiten bzw. der konkreten Tätigkeiten – wie etwa unter dem Oberbegriff Arm oder Hand gebrauchen – nur um Beispiele handelt.“
Ähnlich beim Gehen, erklärt Schulz: „Kein Versicherer wird im Rahmen der Leistungsprüfung seinen Kunden auf den Sportplatz schicken, damit er dort 400 Meter geradeaus gehen kann oder eben nicht mehr gehen kann. Somit haben wir hier eine Beschreibung von Einschränkungen, die bei Verlust einer Grundfähigkeit greifen könnten. Eine Schraube nicht mehr in einen Dübel drehen zu können, ist ja nicht die Ursache für den Verlust der Grundfähigkeit, sondern das Ergebnis. Ursächlich ist in der Regel ein medizinisches Ereignis, etwa epileptische Anfälle oder ein Tremor.“
Unkonkrete Formulierungen
Probleme könnten aus seiner Sicht vor allem da auftreten, wo die Regelungen in den Bedingungen nicht konkret genug sind. So dürfte es in der Praxis einen Unterschied machen, ob man von einen Schnapsglas mit 2 cl Inhalt spricht oder von einem Limo-Glas mit 0,4 l Inhalt oder ob es sich um eine M1– bzw. M10-Schraube handelt. Schulz: „Zudem stellt sich die Frage, ob nicht möglicherweise auch der Prognosezeitraum „vergessen“ wird. Es muss ja bedingungsgemäß nicht nur eine Grundfähigkeit verloren gegangen sein, sondern der Verlust muss auch mindestens sechs Monate anhalten.“ Insofern höre sich die Definition der Leistungsauslöser in der Grundfähigkeitsversicherung zwar tatsächlich einfacher bzw. weniger komplex an als die Definition von Berufsunfähigkeit. Aber auch in der Grundfähigkeitsversicherung stehe letztlich ein Arzt dahinter, der ein medizinisches Gutachten abgeben müsse – und zwar sowohl bezüglich der qualitativen Komponente, also welche Krankheit bzw. Einschränkung, als auch bezüglich der zeitlichen Komponente, also wie lange die Einschränkung voraussichtlich besteht.
Missverständnisse aus Sicht des Versicherungsmaklers: „Nein und Ja“
Versicherungsmakler Guido Lehberg, bekannt auch als der BU-Profi, hatte bisher im eigenen Kundenkreis noch keinen Leistungsfall. Gegenüber AssCompact erklärt er, dass er 43 Grundfähigkeitsversicherungen vermittelt hat. Sieht er Probleme, was die Verständlichkeit der Bedingungen angeht? „Nein und ja,“ so seine Antwort: „Es kommt auf den Kunden und sein Vorwissen an. In Gesprächen mit Kunden und auch mit anderen Maklern stelle ich aber fest, dass viele beim Verlust von Fähigkeiten meistens nur an Erkrankungen und Schäden des Bewegungsapparates denken. Erkrankungen und Schäden der Organe, Nerven etc. sind meistens gedanklich unterrepräsentiert.“
Erhöhte Ablehnungen vonseiten der Versicherer erwartet Lehberg nicht: „Das würde ja bedeuten, der Versicherer – Leistungsprüfer – kennt seine Bedingungen nicht. Wenn das aber bedeutet, der Vermittler hat aus Unwissenheit falsch beraten, dann glaube ich schon, dass Versprechen gemacht werden, die bedingungsseitig nicht gehalten werden können.“ Damit macht er darauf aufmerksam, welche große Bedeutung der Beratung des Versicherungsmaklers beizumessen ist. Probleme könnten tatsächlich in einigen Bereichen auftreten, aber letztlich gebe es hierfür einfache Lösungen, wenn die Dinge richtig angegangen werden.
Sind Tarif-Updates geplant?
An ihren Produkten feilen die Versicherer regelmäßig. Eine konkrete Reaktion auf die Erfahrungen aus den Leistungsfällen ist dies meist aber nicht – das ist das, was AssCompact an der Stelle interessiert hat. Häufig geht es bei Veränderungen schlicht um die Erweiterung von Grundfähigkeiten.
Die Nürnberger hat etwa zu Jahresbeginn 2025 ein Update auf den Markt gebracht. So wurde, um nur ein Beispiel zu nennen, der Kompakt-Schutz um den Leistungsauslöser „Unterhaltung führen“ erweitert. Canada Life hatte im vergangenen Jahr in den Tarifen die Grundfähigkeiten erweitert. Die Allianz hatte 2021 ihr Produkt neu aufgestellt und plant für die nächsten Monate keine Änderungen.
Neuigkeiten in Sachen Grundfähigkeitsversicherung gab es zuletzt aber auch von Zurich, Hannoversche und Versicherungskammer. Insofern gibt es immer wieder Anpassungen zu bereits bestehenden Angeboten, es gibt aber auch immer noch Versicherer, die jetzt erstmals Produkte in dem Segment auf den Markt bringen.
BGH-Urteil: Absicherung der Arbeitskraft oder nicht?
Wie schon im ersten Teil dieses Berichts beschrieben, müssen sich Versicherer im Hinblick auf ihre Produkte aktuell mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2024 (Az.: IV ZR 498/21) beschäftigen. Der zugrundeliegende Fall hatte zwar nichts mit der Grundfähigkeitsversicherung zu tun, aus der Urteilsbegründung könnte aber abgelesen werden, dass die Grundfähigkeitsversicherung nicht als klassische Arbeitskraftabsicherung eingestuft werden könnte – mit gravierenden Folgen für die Versicherungsnehmer. Über Reaktionen der Versicherer hat AssCompact bereits berichtet.
Die Entwicklungen in der Grundfähigkeitsversicherung sollten von Versicherungsmaklern also weiterhin intensiv verfolgt werden. (bh)
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