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11. Juni 2024
Höherer Grenzwert für Cannabis beschlossen – Versicherer warnen

Höherer Grenzwert für Cannabis beschlossen – Versicherer warnen

Der Bundestag hat beim Cannabiskonsum im Straßenverkehr nachjustiert: Durch die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes wird ein THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC im Straßenverkehr sowie ein Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten eingeführt. Der GDV hatte vor Mischkonsum gewarnt.

Nur wenige Wochen nach der Verabschiedung des Konsumcannabisgesetzes hat der Bundestag die Regelung nachjustiert. Der entsprechende Gesetzentwurf der Ampel-Regierung ging am Donnerstag, 06.06.2024, durch den Bundestag.

Durch die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes wird ein THC-Grenzwert im Straßenverkehr sowie ein Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten eingeführt. Der Grenzwert liegt der Neuregelung zufolge künftig bei 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum (THC). Experten zufolge kommt dies etwa der Wirkung von 0,2 Promille nach Alkoholkonsum nahe. Bei erstmaliger Überschreitung droht eine Strafzahlung von 500 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Für Fahranfänger gelten strengere Regeln. Hier heißt es künftig: In der zweijährigen Führerschein-Probezeit und für unter 21-Jährige gilt ein Cannabis-Verbot – der Grenzwert von 3,5 greift hier also nicht.

Kein Mischkonsum von Alkohol und Cannabis

Eine neue Ordnungswidrigkeit stellt es künftig dar, wenn sich zum Kiffen auch noch Alkohol gesellt. Wer Cannabis konsumiert hat, für den gilt laut Bundestagsbeschluss ein komplettes Alkoholverbot im Straßenverkehr. Bei Verstößen droht ein höheres Bußgeld von in der Regel 1.000 Euro. In welcher Form das Cannabis konsumiert wird, spielt dabei keine Rolle. Ausgenommen ist der medizinische Gebrauch.

Die Versicherer hatten vor der Kombination aus Alkohol und Cannabis am Steuer eindringlich gewarnt und ein strenges Verbot für den Mischkonsum gefordert.

Folgen für Kfz-Haftpflichtversicherung

Der GDV weist daraufhin, dass wer bekifft fährt und bei einem Unfall zu viel THC im Blut hat, seinen Versicherungsschutz riskiert. Ebenso wie bei alkoholbedingten Unfällen zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung dann zwar den Schaden des Unfallopfers in voller Höhe, nimmt den Unfallverursacher aber in Regress. Die Kaskoversicherung kann die Leistungen kürzen, unter Umständen sogar vollständig versagen. (bh)

Bild: © Vitalii – stock.adobe.com