Mit der Frage, ob ein 13-jähriges Kind für einen Glasschaden an einem Schaufenster haftet, hat sich die 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (LG) in einem Urteil Ende November 2024 beschäftigt. Die Entscheidung fiel zugunsten des Jungen aus, der nicht für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann.
Junge taumelt nach Fahrt auf der Drehscheibe gegen Schaufenster
Der 13-Jährige nutzte in der Fußgängerzone von Frankenthal ein fest installiertes Spielgerät in Form eines Drehkarussells. Beim Absprung taumelte er rückwärts und prallte gegen die Schaufensterscheibe eines Geschäfts, die daraufhin zerbrach. Der Ladenbesitzer forderte Schadenersatz und argumentierte, der Junge habe schuldhaft gehandelt, da er zu alt für das Karussell gewesen sei und sich zu schnell gedreht habe. Die Gefahr eines Sturzes und eines möglichen Schadens habe er erkennen können.
Der Junge schilderte, er sei auf dem Schulweg an dem Karussell vorbeigekommen, habe sich daraufgestellt und sei von einem Freund gedreht worden – zunächst langsam, dann schneller. Als die Drehscheibe angehalten wurde, habe er das Gleichgewicht verloren und sei rückwärts gegen die Fensterscheibe gefallen.
Keine Haftung des Jungen
Das LG wies die Klage ab. Die Richter stellten fest, dass der 13-Jährige grundsätzlich einsichtsfähig und in der Lage gewesen sei, die Gefahr eines Sturzes zu erkennen. Beides ist erforderlich, damit Minderjährige in diesem Alter überhaupt selbstständig haften. Dennoch konnte das für eine Haftung notwendige Verschulden nicht festgestellt werden.
Der Junge habe das Spielgerät bestimmungsgemäß genutzt, da es gerade darauf ausgelegt sei, die Balance bei einer Drehbewegung zu halten. Weder sei er zu alt noch zu groß für das Karussell gewesen. Das Gericht betonte, dass das deutsche Haftungsrecht im Grundsatz auf dem Prinzip der Verschuldenshaftung basiert. Eine Haftung ohne Verschulden sei nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, die hier jedoch nicht vorlagen.
Berufung möglich
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Ladenbesitzer können Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht einlegen.
LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 29.11.2024 – Az. 9 O 27/24
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