Das Oberlandesgericht Naumburg (OLG) hat mit Urteil vom 16.05.2024 (Az. 4 U 126/23) die Berufung eines Versicherungsnehmers gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts (LG) Magdeburg zurückgewiesen. Im Streit stand die Zahlung einer Entschädigung aus einer Gebäude-Feuerversicherung nach einem Brandschaden. Die Entscheidung führte dazu, dass der Versicherer leistungsfrei bleibt, da der klagende Versicherungsnehmer versucht habe, arglistig über entscheidende Tatsachen zu täuschen. Der Fall bezog sich auf einen Brandschaden, bei dem der Versicherungsnehmer fälschlicherweise angab, ein Industriestaubsauger sei nicht in Betrieb gewesen, was durch ein Gutachten widerlegt wurde.
Brandschaden durch Industriestaubsauger?
Der Kläger hatte bei dem beklagten Versicherer im Rahmen einer gebündelten Gebäude-Versicherung eine Gebäude-Feuerversicherung mit entsprechenden Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2010) abgeschlossen. Dort steht in § 16 Nr. 2, dass der Versicherer von der Entschädigungspflicht befreit ist, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Nach einem Brandschaden verlangte der Versicherungsnehmer nun eine Zahlung von rund 21.000 Euro sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von dem Versicherer. Er behauptete, dass ein Industriestaubsauger, der möglicherweise den Brand ausgelöst hat, nicht in Betrieb gewesen sei, obwohl ein Sachverständiger feststellte, dass der Staubsauger manuell im Dauerbetrieb eingeschaltet gewesen sein muss. Das nahm der Versicherer zum Anlass, die Zahlung mit der Begründung zu verweigern, dass der Kläger im Schadensfall seine Obliegenheiten verletzt und über entscheidende Tatsachen getäuscht habe.
In erster Instanz hatte das Landgericht Magdeburg (LG) die Klage des Klägers abgewiesen. Der Kläger legte daraufhin Berufung ein und argumentierte, das Landgericht habe Beweise fehlerhaft gewürdigt und seinen Vortrag nicht hinreichend berücksichtigt.
Arglistige Täuschung führt zur Leistungsfreiheit
Das OLG Naumburg betonte jedoch, dass es bei der Beweisaufnahme keine Fehler des LG Magdeburg gegeben habe. Der gerichtliche Sachverständige hatte nachvollziehbar erklärt, dass der Staubsauger nur durch mechanisches Einschalten in den Dauerbetrieb gelangen konnte und ein zufälliges Einschalten – etwa durch einen Wackelkontakt – ausgeschlossen sei. Der Kläger konnte zudem keine glaubwürdigen Beweise dafür vorlegen, dass der Staubsauger ohne sein Wissen in Betrieb war. Das Gericht warf dem Versicherungsnehmer vor, er versuche, den Verdacht von sich abzuwenden und die Entscheidung des Versicherers zu seinen Gunsten zu beeinflussen und eventuell die Schadensregulierung zu beschleunigen.
Nach § 16 Nr. 2 AFB 2010 genügt bereits der Versuch einer arglistigen Täuschung, um den Versicherer leistungsfrei zu machen. Das OLG sah die Voraussetzungen als erfüllt an. Mit der Entscheidung bleibt der Versicherer leistungsfrei.
OLG Naumburg, Urteil vom 16.05.2024 – Az. 4 U 126/23
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