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26. November 2018
FinVermV: Verbände üben starke Kritik an „Taping“

FinVermV: Verbände üben starke Kritik an „Taping“

Nach Monaten des Wartens hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 07.11.18 den Entwurf für die FinVermV vorgelegt. Bis vergangene Woche hatten Vermittler- und Verbraucherschutzverbände Gelegenheit, dazu Stellung zu beziehen: Sie sehen Nachbesserungsbedarf, besonders beim „Taping“.

Erst vor Kurzem kam der Entwurf der Finanzanlagenvermittlungsverordnung auf den Tisch. Mit kurzer Fristvorgabe ist nun aber auch schon das Konsultationsverfahren durch die jeweiligen Interessensvertreter abgeschlossen. Diese gehen mit dem Entwurf unterschiedlich hart ins Gericht. Am kritischsten äußerte sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) – was zu erwarten war: „Dass für Finanzanlagenvermittler schwächere Provisionsregelungen gelten sollen als für Banken und Sparkassen ist nicht tragbar. Verbraucherschutz darf keine Frage des jeweiligen Vertriebsweges sein“, so Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt im vzbv. Außerdem spricht sich der Verband dem GroKo-Vertrag folgend für eine Regulierung der Finanzanlagenvermittler durch die BaFin aus.

Zuwendungen ohne Nachweis der Qualitätsverbesserung

Die FinVermV regelt, welche Vorschiften der EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II auch für Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) gelten. Der Entwurf sieht als einen zentralen Punkt vor, dass 34f-Berater im Unterschied zu Banken oder Haftungsdächern mit Bafin-Lizenz weiterhin Zuwendungen einnehmen dürfen, ohne dass sie nachweisen müssen, dass diese mit qualitätsverbessernden Maßnahmen in Zusammenhang stehen. Ein von der Branche befürchtetes Provisionsverbot durch die Hintertür ist im Entwurf damit nicht enthalten.

Wozu sich der vzbv nicht äußert, was aber bei den Vermittlerverbänden durchwegs für Kritik sorgt, ist das im Entwurf vorgesehene sogenannte „Taping“: Künftig sollen laut der FinVermV alle externen und internen Gespräche, die sich auf Kundenaufträge beziehen, aufgezeichnet werden. Dazu zählen auch Telefongespräche. Diese sollen Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden, so dass sie jederzeit den Inhalt des Gesprächs, insbesondere die Aufklärung zu Risiken, nachvollziehen können.

„Taping“: hoher Aufwand, wenig Nutzen

Sowohl der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) als auch der Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. bewerten die Aufzeichnungspflichten kritisch. Sie würden für die Gewerbetreibenden mit hohem Aufwand und Kosten verbunden sein, ohne dass dadurch ein nennenswerter Vorteil für die Kunden erwachse.

Der AfW ist der Ansicht, die vorgesehene Regelung sei nicht von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. „Geregelt werden dürfen – wenn überhaupt – nur telefonische Beratungsgespräche. Dementsprechend sind die Passagen, welche sich im Zusammenhang mit Taping auf die Anlagevermittlung ohne Beratung beziehen, von vorneherein zu streichen“, heißt es in der Stellungnahme des Verbandes.

Zielmarkt: AfW plädiert für flexible Handhabung im Einzelfall

Die Vorgabe des Entwurfs, die Aufzeichnungen in den Geschäftsräumen aufzubewahren, beurteilt der AfW angesichts des digitalen Zeitalters nicht als praxisgerecht. Ferner sieht der Verband die Regelung zum Zielmarkt im FinVermV-Entwurf kritisch. Er wertet es als Ungleichbehandlung, dass keine Ausnahmen hinsichtlich eines Vertriebs in einem definierten Zielmarkt zulässig sind, während dies für Banken erlaubt ist, wenn berechtigte Gründe vorliegen. „Nur durch eine flexible Handhabung im Einzelfall kann ein für den Anleger individuell geeigneter Abschluss gewährleistet werden kann“, lautet die Begründung des AfW in der Stellungnahme.

Dokumentationspflichten und Geeignetheitserklärung wird begrüßt

Abgesehen von den genannten Kritikpunkten begrüßen die Vermittlerverbände den Entwurf in weiten Teilen. Der BVK hält etwa das Motiv der FinVermV, die Vermittler zu verpflichten, Interessenkonflikte – auch im Hinblick auf die Vergütung – zu vermeiden und den Beratungsprozess zu dokumentieren, für zielführend. Auch die im Entwurf für Kunden vorgesehene Geeignetheitserklärung gefällt dem BVK. Diese soll das Ziel unterstützen, dass Vermittler ihren Kunden nur Finanzanlagen empfehlen, die für diese geeignet sind. Die Geeignetheitserklärung für die im Rahmen der Anlageberatung gegebenen Empfehlung muss Kunden auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Sowohl BVK als auch AfW fordern jedoch Übergangsfristen von mindestens sechs Monaten, die den Vermittlern ermöglichen, die neuen und in der Umsetzung zeitintensiven Vorschriften umzusetzen.

Verkündung vermutlich erst 2019

Ob die FinVermV bereits zur kommenden Plenarsitzung des Bundesrates am 14.12.2018 auf die Tagesordnung kommt, ist noch nicht sicher. Es wäre nicht überraschend, wenn die Verkündung der Verordnung ins nächste Jahr geschoben würde. (tos)

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