Fast zeitgleich mit der Veröffentlichung eines Eckpunktepapiers zur BaFin-Aufsicht, gibt es weitere Neuigkeiten für Finanzanlagenvermittler: Am 22.07.2019 wurde der überarbeitete Entwurf der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.
Aufzeichnungspflicht für Telefongespräche wird Pflicht
Mit Spannung erwartet war die neue Fassung insbesondere im Hinblick auf die geplante Aufzeichnungspflicht von telefonischen Beratungsgesprächen und elektronischer Kommunikation (Taping). Sie war in der Branche vielfach vor dem Hintergrund kritisiert worden, dass sie einen hohen Aufwand für Vermittler bedeute. Laut dem neuen Entwurf soll die Pflicht zum Taping für Finanzanlagenvermittler sowie für Honorar-Finanzanlagenberater aber verbindlich werden.
Aufbewahrungspflicht verdoppelt
Die Aufbewahrungsfrist dieser Aufzeichnungen hat sich im Vergleich zur alten Fassung in der überarbeiteten Version verdoppelt. Sie sollen jetzt statt fünf sogar zehn Jahre lang aufgehoben werden. „Diese Änderung ist wichtig und notwendig“, befindet Dr. Martin Duncker, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Schlatter Rechtsanwälte, „Diese kurze 5-Jahres-Frist hätte dazu geführt, dass der Vermittler auf die kostspielig hergestellten Aufzeichnungen nach 5 Jahren nicht mehr hätte zugreifen können, obwohl sein Kunde die Dienstleistung in der Regel 10 Jahre lang auf mögliche Fehler gerichtlich prüfen lassen kann.“
Übergangsfrist von zehn Monaten geplant
Zumindest in einem Punkt können die Vermittler in diesem Zusammenhang jedoch aufatmen: Der neue Entwurf sieht im Gegensatz zur alten Version eine Übergangsfrist vor, wie sie von Verbänden und anderen Branchenvertretern vehement gefordert worden war. Vermittler sollen ab Verkündung der Verordnung zehn Monate Zeit bekommen, um die neuen Anforderungen aus der FinVermV umzusetzen.
Keine Änderungen bei den Zuwendungen
Beruhigen dürfte Finanzanlagenvermittler auch, dass die überarbeitete Fassung keine Verschärfung zum Thema Provisionen enthält. Im jetzigen Entwurf heißt es zwar, dass § 17 dahingehend konkretisiert wird, „dass die Annahme und Gewährung von Zuwendungen (…) sich nicht nachteilig auf die Qualität der erbrachten Finanzdienstleistung auswirken darf.“ Dass freie Vermittler Zuwendungen nur annehmen dürfen, wenn sie qualitätsverbessernden Maßnahmen vornehmen, ist jedoch eindeutig nicht vorgesehen.
„Zumutbare“ Zielmarktinformationen
Erleichterungen gibt es auch bei den Regelungen zur Vermittlung innerhalb von definierten Zielmärkten. Laut dem neuen Entwurf müssen Vermittler den Zielmarkt zwar berücksichtigen und mit dem Anleger abgleichen. Allerdings seien dazu nur alle „zumutbaren“ Schritte zu unternehmen, um sich die erforderlichen Informationen zu beschaffen.
Am 20.09.2019 soll der überarbeitete Entwurf der Zweiten Verordnung im Bundesrat beschlossen werden. (tos)
Bild: © itchaznong – stock.adobe.com
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