Verschärfung der Aufsicht
Bei Verletzung der geldwäscherechtlichen Pflichten droht die Verhängung eines Bußgeldes, die im Falle von Finanzunternehmen – aber etwa auch von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern – deutlich höher sein kann als bei den übrigen nach dem GwG Verpflichteten. In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler derzeit in einigen Bundesländern von den Gewerbeämtern auf kommunaler bzw. Kreisebene und in anderen Bundesländern durch die Industrie- und Handelskammern geführt wird. Jedoch soll die Rolle der Aufsicht nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom April 2020 künftig auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übergehen, was eine Verschärfung der aufsichtsrechtlichen Tätigkeit nach sich ziehen dürfte.
Fazit
Da die Änderung des GwG und somit die etwaige Verpflichtung des Finanzanlagenvermittlers erheblichen Einfluss auf dessen Geschäftstätigkeit haben kann, sollte die Frage der Verpflichteteneigenschaft im Einzelfall geprüft werden. Falls der Finanzanlagenvermittler die Verpflichteteneigenschaft erfüllt, muss er gewährleisten, dass die internen Prozesse den geldwäscherechtlichen Vorgaben genügen, anderenfalls muss er seine internen Abläufe anpassen. Für diese oftmals komplexen Aufgaben und Fragestellungen empfiehlt sich die Zuziehung eines geldwäscherechtlich spezialisierten Beraters.
Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 02/2021, Seite 106 f., und in unserem ePaper.
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