Im Allgemeinen gilt immer die Feiertagsregelung am Arbeitsort, nicht die am Wohnort. Das ergibt sich aus dem Arbeitsrecht, den Landesgesetzgebungen und Tarifverträgen. Dennoch kommt es immer wieder zu Streitigkeiten. Wie in einem Fall, der vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) landete. Dieses entschied Anfang August: Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist.
Der Kläger, dessen regelmäßiger Arbeitsort in Nordrhein-Westfalen liegt, nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers vom 01. bis 05.11.2021 an einer Fortbildung in Hessen teil. Während Allerheiligen am 1. November in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag ist, gilt dieser Tag in Hessen nicht als solcher. Daraus ergibt sich der Streit zwischen den Parteien, ob der Kläger dennoch Anspruch auf Feiertagszuschläge für seine an diesem Tag in Hessen geleistete Arbeit hat. Das zunächst mit dem Fall befasste Arbeitsgericht gab der Klage statt, während das Landesarbeitsgericht Hamm in zweiter Instanz auf Berufung des Arbeitgebers die Klage abwies. Und so ging der Streit schließlich vor das BAG.
Dort hatte die Klage des Klägers Erfolg. Dem Kläger stehen die begehrten Feiertagszuschläge zu. Für den Zuschlagsanspruch ist nach den tariflichen Regelungen des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. Dieser lag im Streitfall in Nordrhein-Westfalen.
BAG, Urteil vom 01.08.2024 – Az. 6 AZR 38/24
Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 11.01.2024 – Az. 11 Sa 936/23
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