Es hagelt Einsprüche gegen die Neuberechnung der Grundsteuer. Zahlreiche Grundstückseigentümer in Deutschland wehren sich gegen die damit verbundenen Mehrkosten, wie eine Umfrage des Grundsteuer-Portals LAMA unter den Finanzministerien der 16 Bundesländer ergibt, auf die sich das Handelsblatt bezieht.
Gegenwehr bei neuer Grundsteuer
2019 hat der Bund das Grundsteuerreformgesetz in die Wege geleitet – nach Anordnung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die bis dahin geltende Rechtslage zur Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt wurde. Bis dahin wurden die Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide anhand von Grundstücksbewertungen errechnet, die auf die Jahre 1964 (in den alten Bundesländern) und 1935 (in den neuen Bundesländern) zurückgingen. Die Daten stammten also wortwörtlich „aus dem letzten Jahrhundert“.
Für die Neuberechnung sollten die deutschen Eigentümer nun ihre Grundstücksdaten in Form einer Grundsteuererklärung den Finanzämtern mitteilen. Den aktuell an die Kommunen ausgesendeten Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide seien i. d. R. deutlich höhere Werte zu entnehmen als nach der alten Berechnungsmethode, so meldet das Handelsblatt. Anhand dieser Grundsteuermessbescheide berechnen die Kommunen im Laufe des Jahres 2024 die neuen Hebesätze, wonach sich auch die tatsächlich ab 2025 zu zahlende Grundsteuer richte. Die Eigentümer erfahren diese dann erst im Grundsteuerbescheid Ende 2024. Olaf Scholz, damals noch Finanzminister, versprach 2019 eine „aufkommensneutrale“ Berechnung, bei der die Städte und Gemeinden Hebesätze so ansetzen würden, dass die Grundsteuer in Summe nicht höher ausfalle als vorher. Doch wird das wirklich so eintreten?
Knapp drei Millionen Einsprüche in Deutschland
Gegen den Grundsteuerbescheid Ende 2024 könne man sich allerdings als Eigentümer nicht mehr wehren, schreibt das Handelsblatt. Man müsse bei Bedenken bereits gegen die jetzt eingehenden Grundsteuermessbescheide innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Und diese Einsprüche werden auch schon getätigt. Laut der LAMA-Umfrage bei den Finanzministerien sind es bundesweit knapp drei Millionen eingegangene Einsprüche, etwa 10% der deutschen Eigentümer. Die höchste Quote gibt es in Sachsen mit 29%, darauf folgt Mecklenburg-Vorpommern mit 21% und Berlin mit 20%. Die „Schlusslichter“ bilden Hamburg (9%), Rheinland-Pfalz (7,2%) und Bayern (6,4%). Noch nicht erfasst ist die Zahl der Einsprüche in Baden-Württemberg und Niedersachsen.
Sorge und Bedenken um neue Grundsteuer
Das Handelsblatt hat darum diverse Stimmen zur Grundsteuerreform und den Bedenken der Bürger zusammengetragen. Zum einen findet der Präsident des Eigentümerverbands Haus & Grund, dass die Zahlen vor allem zeigen würden, dass die Reform „furchtbar schlecht vorbereitet und kommuniziert“ worden sei. Mit dem Einspruch wollten die Eigentümer gewappnet sein, weil sie eine deutlich höhere Grundsteuer befürchten würden.
Daher kämen die vielen Einsprüche auch nicht überraschend, so jedenfalls Daniela Karbe-Geßler, Leiterin der Steuerabteilung beim Bund der Steuerzahler. Im Gesetzgebungsverfahren habe es vonseiten des Bunds der Steuerzahler verfassungsrechtliche Zweifel gegeben. Daher habe man auch zu Einspruch gegen die Bescheide geraten. Diese Zweifel wurden auch bestätigt. Im April 2023 brachte der Steuerrechtsexperte Prof. Dr. Gregor Kirchhof im Auftrag des Bundes der Steuerzahler und von Haus & Grund Deutschland ein Gutachten zum neuen Grundsteuergesetz heraus, in dem er darlegte, dass auch dieses verfassungswidrig sei. Das Gutachten gilt seitdem als Grundlage für die Musterklagen der beiden Verbände gegen das neue Berechnungsmodell, wie einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler vom April zu entnehmen ist.
Für Daniela Karbe-Geßler haben sich die Verantwortlichen die vielen Einsprüche wohl selbst zuzuschreiben. Im Handelsblatt wird sie zitiert mit: „Die Einsprüche hätten vermieden werden können, wenn die Finanzverwaltung sich von Beginn an dazu entschieden hätte, die Bescheide über den Grundsteuerwert bis zu einer verfassungsrechtlichen Klärung vorläufig zu erlassen.“ (mki)
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