Problem Direktversicherungen
Kürzlich hat auch das LG Konstanz den Ausschluss von Direktversicherern im Maklervertrag für unwirksam erklärt. Ein Makler ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG verpflichtet, eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu berücksichtigen. Das gilt nicht, wenn er im Einzelfall den Kunden ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist (§ 60 Abs. 1 Satz 2 VVG). Zunächst ist fraglich, ob Direktversicherer überhaupt zum Markt des Maklers zählen. Das kann man mit guten Gründen verneinen. Schließlich zahlen Direktversicherer – in der Regel – keine Courtage. Wenn der Makler mehrheitlich Verträge an Direktversicherer vermittelt, löst er sich absehbar in ein Logikwölkchen auf.
In der Literatur werden unterschiedliche Meinungen vertreten. Im Elfenbeinturm der Wissenschaft müssen Verfasser von Büchern, Aufsätzen und Kommentaren lediglich damit rechnen, dass ihre Auffassung nicht geteilt wird. Unmittelbare wirtschaftliche Folgen sind damit nicht verbunden. Bei Maklern ist das anders. Verlassen sie sich auf die Meinung, dass Direktversicherer nicht zum Maklermarkt zählen, sind sie ruckzuck verlassen und müssen gegebenenfalls auf Schadensersatz haften. So ist das LG Konstanz der Auffassung, dass Makler bei ihrer Analyse (?) auch Direktversicherer und auch Versicherer, die nicht mit Maklern zusammenarbeiten, berücksichtigen müssen. Angesichts des Wortlauts des § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG kann man das so sehen. Aber dann muss doch angesichts der tatsächlichen Umstände irgendwie die Möglichkeit bestehen, Direktsicherer unberücksichtigt zu lassen. Die meisten Versicherungsmakler sind regional oder allenfalls deutschlandweit tätig. Dann bietet es sich an, im Maklervertrag die Auswahl der Risikoträger durch den Versicherungsmakler auf Versicherer zu beschränken, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben und mit Versicherungsmaklern zusammenarbeiten. Das wird ein durchschnittlicher Kunde von einem in Deutschland regional tätigen Versicherungsmakler in der Regel nicht anders erwarten. Doch der Ausschluss in AGB wird weder vom LG Leipzig noch vom LG Konstanz für zulässig erachtet. Dass Anwälte diese Rechtsprechung für falsch halten, hilft den betroffenen Maklern nicht weiter.
Bleibt der Hinweis gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG. Dann muss der Makler dem Kunden – vor Abgabe seiner Vertragserklärung – die Namen der seinem Rat zugrunde gelegten Versicherer angeben. Das ist nur im Einzelfall möglich.
Eine – teilweise empfohlene – Aufnahme einer entsprechenden Vereinbarung in die Beratungsdokumentation hilft möglicherweise. Dann müsste sie aber den Nachweis einer den AGB vorgehenden Individualvereinbarung ermöglichen. Die Hürden des BGH für die Annahme einer Individualvereinbarung sind aber sehr hoch. Dann vielleicht besser eine separate Individualvereinbarung.
Fazit
Es bleibt viel zu tun. Vielleicht ist die Maklerschaft doch einmal in der Lage, eine Branchenempfehlung zu erarbeiten, die auch der Rechtsprechung als Orientierung dienen kann. Dass die §§ 60 ff. VVG verunglückt sind, wissen wir schon lange.
Über den Autor
Hans-Ludger Sandkühler ist ausgewiesener Experte in Maklerfragen, gefragter Referent und Autor zahlreicher Veröffentlichungen. Außerdem ist er Mitinitiator des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ sowie Geschäftsführer des Instituts für Verbraucherfinanzen.
Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 08/2021, Seite 82 f., und in unserem ePaper.
Bild: © tippapatt – stock.adobe.com
Seite 1 Fallstricke beim Maklervertrag
Seite 2 Problem Direktversicherungen
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können