„Auf die Antwort zur Frage 4 wird verwiesen.“ Diesem Verweis begegnet man in der nun vorliegenden Antwort der Bundesregierung (BT-Drucksache 20/5905 vom 03.03.2023) auf eine Kleine Anfrage der Unions-Bundestagsfraktion zum drohenden EU-Verbot provisionsbasierter Anlageberatung (AssCompact berichtete) häufiger. Zum Beispiel bei der Frage, ob die Bundesregierung der Auffassung ist, dass die Provisionsvergütung eingeschränkt werden sollte. Oder bei der Frage, ob es die Bundesregierung für sinnvoll hält, trotz der negativen Erfahrungen in Großbritannien (AssCompact berichtete) ein Provisionsverbot einzuführen. Häufig lautet die Antwort: „Auf die Antwort zur Frage 4 wird verwiesen.“
Keine gemeinsame Position in der Ampel
Doch was hat die Bundesregierung überhaupt zur Frage 4 geantwortet? Die Frage der Unions-Bundestagsfraktion lautete sinngemäß: „Wie positioniert sich die Bundesregierung gegenüber einer Abschaffung der Provisionsberatung und in welcher Form wurde diese Position gegenüber der EU-Kommission vertreten?“ Und die knappe Antwort der Bundesregierung ist: „Die Meinungsbildung der Bundesregierung ist zu dieser Frage noch nicht abgeschlossen.“ Punkt. Die Bundesregierung ist sich in dieser so bedeutsamen Frage für unabhängige Versicherungs- und Finanzberater uneins. Es scheint also weiterhin unterschiedliche Auffassungen in der Positionierung zu einem möglichen EU-Provisionsverbot zwischen den Ampelparteien aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zu geben. Zu einer gemeinsamen Position haben sich die Regierungsparteien jedenfalls in den rund fünf Wochen seit Eingang der Kleinen Anfrage nicht durchringen können. Oder mit anderen Worten: Es herrscht Streit.
Jede Anlageberatung hat besondere Vor- und Nachteile
Doch der Blick ins Dokument zeigt durchaus auch Argumente, die gegen ein EU-weit geltendes Provisionsverbot sprechen, meint etwa Michael H. Heinz, Präsident beim Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK). Denn zum einen liegen der Bundesregierung und der BaFin laut Antwortschreiben keine Erkenntnisse vor, nach denen die Provisionen in Deutschland systematisch zu einer für den Verbraucher unvorteilhaften Beratung führen. Zum anderen wird eingeräumt, dass jede Anlageberatung unabhängig vom Vergütungsmodell Vor- und Nachteile hat. „Das entspricht der Position des BVK, dass letztlich der Verbraucher entscheiden soll, welche Vergütungsart er bevorzugt“, betont Heinz.
Beispiel Niederlande ist nicht auf den deutschen Markt übertragbar
Und auch das stets von Verbraucherschützern angeführte bestehende Zuwendungsverbot in den Niederlanden sei „nicht zuletzt aus strukturellen Unterschieden im System der Altersvorsorge“ nicht unmittelbar auf den deutschen Markt übertragbar, schreibt die Bundesregierung. Der dortige Anstieg des beratungsfreien Geschäfts werde aus Sicht des Verbraucherschutzes von der BaFin laut Bundesregierung kritisch gesehen, da dieses ein niedrigeres regulatorisches Schutzniveau biete und besondere Finanzkompetenz bei den Kleinanlegern erfordere. Und grundsätzlich solle aus Sicht der Bundesregierung auch jeder Kleinanleger Zugang zu persönlicher Beratung haben können. Daher fordert der BVK von der Bundesregierung, diese Positionen auch gegenüber der EU-Finanzkommissarin Mairead McGuinness klar zu vertreten, damit diese ihre Pläne über ein EU-weit geltendes EU-Provisionsverbot wieder ad acta lege. Die Bundesregierung würde dazu sagen: „Auf die Antwort zur Frage 4 wird verwiesen.“ (as)
Bild: © Cagkan – stock.adobe.com
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