KI-Kompetenz betrifft (fast) alle!
Wenn Sie wirklich sicher sind, dass Sie derzeit keine KI in Ihrem Maklerbüro einsetzen, dann können Sie erst mal an dieser Stelle aufhören zu lesen: Der AI Act betrifft Sie nicht. Aber es handelt sich immer um eine Momentaufnahme. Schon ein neues Programm, ein neues Update bzw. Upgrade kann dies ändern. Und dann ist zumindest für KI-Kompetenz zu sorgen.
Unter KI-Kompetenz versteht man nach Art. 4 bzw. dem Erwägungsgrund 20 der Verordnung das Wissen um den sachkundigen Einsatz von KI sowie das Bewusstsein über deren Risiken. Es bedeutet nicht, dass man nur noch IT-Profis beschäftigen darf oder allen Mitarbeitenden teure Fortbildungen anbieten muss. Eine Legaldefinition der „Kompetenz“ findet sich in Art. 3 S. 1 Nr. 56.
Im Ergebnis ist die Kompetenz individuell danach zu bestimmen, zu welchem Zweck KI eingesetzt wird, wie oft sie eingesetzt wird und welchen Schaden sie potenziell anrichten kann. Natürlich kommt es auch darauf an, welche Daten die KI verwendet (z. B. Kundendaten).
Was sollten Makler nun tun?
- Sorgen Sie für ein KI-Grundverständnis in Ihrer gesamten Belegschaft. Das kann Ihnen doppelt zugutekommen, denn Mitarbeitende haben dann auch ein Verständnis dafür, wo KI sie bei (wiederkehrenden) Aufgaben entlasten kann, also wo Prozesse optimiert werden können. Der BDVM bietet ein entsprechendes Basis-Webinar für seine Mitglieder an.
- Regeln Sie, welche Mitarbeiter(gruppen) welche KI-Systeme aufgrund von dienstlicher Notwendigkeit nutzen dürfen bzw. sollen und schränken Sie ggf. den Zugang für andere Mitarbeitende ein.
- Prüfen Sie, welcher Risikokategorie die KI-Systeme angehören, und stellen Sie fest, welche Pflichten Sie einhalten müssen.
Welche Folgen haben Verstöße gegen diese Pflichten?
Sanktionen sind grundsätzlich in Art. 99 der KI-VO beschrieben, beziehen sich aber nicht auf Verstöße gegen Art. 4 (KI-Kompetenz), sondern hauptsächlich gegen die Pflichten von Betreibern von sog. Hochrisiko-KI (siehe oben). Nach Art. 99 Abs. 1 AI Act (der am 02.08.2025 in Kraft tritt) sollen die Mitgliedsstaaten eigene Vorschriften für Sanktionen erlassen. Das ist in Deutschland noch nicht erfolgt.
Was auch noch aussteht, ist die Benennung der nationalen Aufsichtsbehörde. Dafür hat jeder Mitgliedsstaat ebenfalls bis zum 02.08.2025 Zeit. Mehr hierzu finden Sie in dem Kurzpapier der DIHK, abrufbar unter Aktuelles und Presse > Thema der Woche > Nationale KI-Aufsicht praxisgerecht gestalten bzw. auf der Website des Deutschen Bundestages unter bundestag.de > Dokumente > Textarchiv > dort 15.05.2024 eingeben > „Nationale Aufsicht bei Künstlicher Intelligenz komplex“.
Entsteht einem Kunden ein Schaden, der auf mangelnde Kompetenz des Maklers (bzw. der Mitarbeitenden) im Umgang mit der genutzten KI zurückzuführen ist, so können vertragliche oder deliktische Haftungsansprüche entstehen. Die Einhaltung und Dokumentation der KI-Kompetenzvermittlung nach Art. 4 kann entlastend wirken.
Diesen Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 04/2025 und in unserem ePaper.
Lesen Sie außerdem: Orientierungshilfe zur KI-Verordnung
Seite 1 EU AI Act: Worauf Makler jetzt achten sollten
Seite 2 KI-Kompetenz betrifft (fast) alle!

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