Ein Mieter einer Dachgeschosswohnung in Hannover entsorgte über sein Fenster Essensreste in eine Dachrinne. Für das Amtsgericht Hannover (AG) ist dies Grund genug, dass der Mieter seine Wohnung räumen muss.
Verstopfung führt zu Schäden an Dachrinne
Über sein Wohnungsfenster entsorgte der Mieter unter anderem Nudeln, Fleisch, Gewürzgurken und Knochen, die in der Dachrinne landeten, diese verstopften und aufgrund des Säuregehalts der Essenreste beschädigten. Nach einer Abmahnung kündigte die Vermieterin den Mieter sowohl fristlos als auch ordentlich. Zusätzlich verlegte der Mieter ohne Erlaubnis eine Stromleitung für sein Mofa durch einen Schacht im Bordstein, woraufhin eine erneute Kündigung erfolgte.
Mietsache schuldhaft beschädigt
Vor Ort stellte das Gericht fest, dass die Essensreste nur vom Mieter stammen konnten, da das Fenster nah an der Dachrinne liegt. Wegen der Beschädigung der Mietsache wurde die Kündigung bestätigt. Der Mieter habe die Mietsache beschädigt und damit seine mietvertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt. Das Gericht gewährte ihm jedoch eine verlängerte Räumungsfrist von dreieinhalb Monaten. Ein Antrag auf Räumungsschutz wurde Mitte Oktober mittlerweile zurückgewiesen.
AG Hannover, Urteil vom 11.01.2024 – AZ 510 C 5216/23
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