Erwartungsgemäß hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 31.03.2023 die ESG-Abfragepflicht für 34f-Vermittler beschlossen. Eine entsprechende Regelung gilt bereits seit August 2022 für Versicherungsvermittler, aber auch für Kreditinstitute. Nötig wurde die Gesetzesänderung, da die aktuelle Fassung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVerm) von der Erweiterung der EU-Verordnung nicht erfasst wurde.
Änderung tritt mit Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft
Demnach müssen nun auch Finanzdienstleister mit Zulassung nach § 34f Gewerbeordnung die EU-Vorschriften zur Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden in der Anlageberatung berücksichtigen. „Wir begrüßen diese Änderung. Nun müssen deutschlandweit flächendeckend Nachhaltigkeitspräferenzen von Kund:innen nach MiFID II in Beratungsgesprächen abgefragt werden. Diese Vereinheitlichung war dringend nötig, auch wenn es bei diesem Thema noch einiges zu tun gibt“, so das Fazit von Bernhard Engl, Vorstandsvorsitzender des Forum Nachhaltige Geldanlagen (FNG). Der Beschluss des Bundesrats erfolgte in einer Sammelabstimmung mit anderen Tagesordnungspunkten einstimmig und ohne Aussprache. Die Änderung der FinVermV tritt am Tag ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt ohne Übergangsfrist in Kraft, voraussichtlich in zwei bis vor Wochen. (as)
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