Eigentümer einer denkmalgeschützten Immobilie haben einen Anspruch auf eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Installation von Solaranlagen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) in zwei Grundsatzurteilen entschieden und darauf verwiesen, dass bei der Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden regelmäßig das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien die Belange des Denkmalschutzes überwiegt.
In beiden Fällen wurde die Anbringung der Solarmodule vonseiten der jeweiligen Stadt untersagt. Dagegen gingen die Eigentümer vor und gewannen nun vor dem OVG. In der Urteilsbegründung heißt es, dass das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien in beiden Fällen die Belange des Denkmalschutzes überwiegen.
Ausbau erneuerbarer Energien hat Vorrang
Seit Juli 2022 gilt eine Regelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), nach der erneuerbare Energien bis zur nahezu treibhausneutralen Stromerzeugung in Deutschland als vorrangiger Belang in die erforderlichen Schutzgüterabwägungen einzubeziehen sind. Diese bundesrechtliche Vorgabe, für die der Bund die Gesetzgebungskompetenz besitzt, wirkt sich auch auf das Denkmalschutzrecht in Nordrhein-Westfalen aus. Bei der notwendigen Abwägung zwischen den Interessen des Denkmalschutzes und dem Ausbau erneuerbarer Energien sind letztere grundsätzlich als vorrangig zu behandeln.
Nur seltene Ausnahmen für Verbot möglich
Eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Installation von Solaranlagen darf nur in Ausnahmefällen verweigert werden, wenn spezifische Umstände des Denkmalschutzes dem entgegenstehen. Dabei ist entscheidend, aus welchen Gründen das jeweilige Denkmal unter Schutz gestellt wurde. In den vorliegenden Fällen sah das Oberverwaltungsgericht (OVG) keinen Anlass, der eine Ausnahme und damit die Verweigerung der Genehmigung gerechtfertigt hätte.Das Oberverwaltungsgericht hat in beiden Verfahren die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann allerdings Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
OVG Münster, Urteil vom 27.11.2024, Az – 10 A 2281/23
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