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Steuern & Recht
15. November 2024
Erbschaftssteuer: Wirkung der Sterbegeldversicherug auf Nachlass
Erbschaftssteuer: Leistung aus Sterbegeldversicherung erhöht Nachlass

Erbschaftssteuer: Wirkung der Sterbegeldversicherug auf Nachlass

Hat ein Erblasser Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung an einen Bestatter abgetreten, erhöht sich der Nachlass um einen Sachleistungsanspruch der Erben gegen den Bestatter. Die Bestattungskosten sind dagegen voll als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Zahlungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der Erblasser noch zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, als Sachleistungsanspruch den Nachlasswert der Erben erhöhen. Die Bestattungskosten sind jedoch im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar und somit steuermindernd zu berücksichtigen.

Sterbegeldversicherung deckt nur Teil der Bestattungskosten

Der Kläger und seine Schwester sind Erben ihrer verstorbenen Tante. Die Tante (Erblasserin) hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht für die Versicherungssumme zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, damit dieses sie zur Deckung ihrer Bestattungskosten verwendet. Der Bestatter stellte nach dem Tod der Erblasserin für seine Leistungen insgesamt einen Betrag in Höhe von 11.653,96 Euro in Rechnung. Davon bezahlte die Sterbegeldversicherung 6.864,82 Euro.

Das zuständige Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest und rechnete den Sachleistungsanspruch auf Bestattungsleistungen in Höhe von 6.864 Euro zum Nachlass. Für die geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten – einschließlich der Kosten für die Bestattung – setzte es lediglich die Pauschale für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in Höhe von 10.300 Euro an. Die nach erfolglosen Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das zunächst mit dem Fall betrauten Finanzgericht (FG) als unbegründet zurück.

Höhere Erbschaftssteuer, aber voll abziehbare Bestattungskosten

Der BFH sieht das in seinem Urteil differenzierter. Korrekt ist seiner Ansicht nach, dass die Versicherungsleistung von 6.864,82 Euro die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer erhöht. Die Bestattungskosten sind nach Auffassung des BFH jedoch anders als von der Vorinstanz angenommen nicht nur in Höhe der Pauschale des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG von 10.300 Euro abzugsfähig, sondern nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung der Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen.

Die Feststellungen des FG reichten nicht aus, um die Höhe der insgesamt zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten abschließend zu bestimmen, sodass das Verfahren zurückverwiesen wurde.

BFH, Urteil vom 10.07.2024 – Az: II R 31/21

 

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