Eine 106-jährige Erblasserin verstarb ohne Testament. Die Heim- und Pflegekosten wurden zuvor aus Mitteln der Kriegsopferfürsorgestelle gedeckt, abgesichert durch eine Grundschuld auf ihr Haus. Ihre direkten Nachkommen, darunter ihr Ehemann und ihre Kinder, waren bereits verstorben. Gesetzliche Erben waren ihre Enkel und Urenkel.
Nach dem Tod der Erblasserin, hat die in gesetzlicher Erbfolge zur Erbin berufene Enkelin das Erbe ausgeschlagen und dabei angegeben, dass der Nachlass nach ihrer Kenntnis überschuldet sei. Zwei Urenkel der Erblasserinnen haben das Erbe dagegen nicht ausgeschlagen. In der Folge wurde das Haus der Erblasserin unter Mitwirkung einer gerichtlich bestellten Nachlasspflegerin an Dritte verkauft. Nach dem Verkauf des Hauses hat die Enkelin ihre Erklärung zur Erbausschlagung sodann wegen Irrtums angefochten. Danach hat sie die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Erbin zu einem Viertelanteil ausweisen sollte.
Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag, doch ein Urenkel legte Beschwerde ein. Der 8. Zivilsenat des OLG Zweibrücken entschied schließlich, dass die Enkelin keine Erbin wurde. Ihre Ausschlagung war wirksam, und die Anfechtung blieb erfolglos.
Der Senat urteilte, dass weder das nachträgliche Bekanntwerden eines Bankkontos mit geringem Guthaben noch eine Fehleinschätzung des Hausverkaufserlöses als Irrtum im Sinne des Erbrechts zu werten sei. Beide Aspekte hätten die ursprüngliche Annahme der Nachlassüberschuldung nicht wesentlich beeinflusst. (bh)
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.08.2024 – Az: 8 W 102/23
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