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21. März 2025
Ein PKV-Tarifwechsel mit Folgen für die Versicherungsmaklerin
Ein PKV-Tarifwechsel mit Folgen für die Versicherungsmaklerin

Ein PKV-Tarifwechsel mit Folgen für die Versicherungsmaklerin

Eine Versicherungsmaklerin wurde dazu verurteilt, einem Kunden Schadenersatz zu leisten. Einer ihrer Mitarbeiter hatte ihn dahingehend beraten, in einen günstigeren PKV-Tarif zu wechseln, wobei der neue Tarif keine Wahlleistungen für stationäre Heilbehandlung mehr umfasste.

Der Tarifwechsel eines Kunden in der privaten Krankenversicherung (PKV) hatte für eine Versicherungsmaklerin negative Konsequenzen. Das Landgericht Arnsberg (LG) hat sie auf Schadenersatz wegen Fehlberatung verurteilt. Auch eine Verjährung schloss das Gericht aus.

Auf Empfehlung eines Mitarbeiters der Maklerin wechselte der Kunde in einen günstigeren PKV-Tarif in der Annahme, dass die Leistungen unverändert blieben – insbesondere die stationäre Heilbehandlung mit Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer im Krankenhaus. Ein Irrtum, wie sich später herausstellen sollte. Die Prämie war aber deutlich niedriger: Statt 765,67 Euro bezahlt der Versicherte im neuen Tarif nur 567,67 Euro.

Erst Jahre später wurde dem Versicherten bewusst, dass seine neue Versicherung diese Wahlleistungen nicht mehr enthielt. Ein Rückwechsel oder eine Anpassung war zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer zwischenzeitlich diagnostizierten Refluxkrankheit nur mit erheblichem finanziellen Mehraufwand möglich. Der neue Tarif bei einer weiteren Versicherung, der die gewünschten Wahlleistungen umfasst, kostet ihn mittlerweile 926,08 Euro monatlich – eine erhebliche Mehrbelastung im Vergleich zu den vorherigen Konditionen.

Versicherungsnehmer machte Schadenersatzansprüche geltend

Der Versicherungsnehmer machte Schadenersatzansprüche geltend, da er sich falsch beraten fühlte. Sein Hauptargument: Er habe ausdrücklich einen günstigeren, aber leistungsgleichen Tarif gewünscht. Der Mitarbeiter des betreuenden Maklerbetriebs habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass der neue Tarif wichtige Leistungen nicht abdecke.

Die Versicherungsmaklerin verteidigte sich damit, dass ihr Haus den Kläger ordnungsgemäß informiert habe. Zudem sei er selbst in der Pflicht gewesen, den Versicherungsschein zu prüfen. Außerdem wurde die Einrede der Verjährung erhoben: Der Kläger hätte bereits nach Erhalt des Versicherungsscheins oder spätestens 2017 bei einem Krankenhausaufenthalt von den fehlenden Wahlleistungen erfahren müssen. Die stationäre Behandlung stellte sich aber später als eine ambulante Versorgung heraus.

Vorvertragliche Beratungspflichtverletzung

Während das Amtsgericht Werl die Klage zunächst abgewiesen hatte, entschied das Landgericht Arnsberg nun zugunsten des Klägers. Die Richter sahen einen Beratungsfehler aufseiten der Versicherungsmaklerin als erwiesen an.

Der Versicherungsmakler, so das Gericht, habe eine treuhänderähnliche Stellung und müsse sicherstellen, dass Kunden ihre Policen vollständig verstehen. Eine Pflichtverletzung liegt insbesondere vor, wenn der Vermittler dem Versicherungsnehmer, der denselben Versicherungsumfang wie bisher wünscht, eine nicht gleichwertige Versicherung vermittelt. Selbst wenn der Versicherungsnehmer aber nicht ausdrücklich den Wunsch äußert, denselben Versicherungsumfang zu behalten, ist der Versicherungsmakler bei einem Wechsel zu einer Versicherung, die eine geringere Absicherung bietet, zur Aufklärung über den geringeren Schutz verpflichtet.

Das Gericht folgte zudem nicht der Argumentation der Verjährung. Es hielt dem Kläger nicht vor, grob fahrlässig gehandelt zu haben (grob fahrlässige Unkenntnis), als er die Versicherungsunterlagen nicht detailliert prüfte. Gerade weil er sich auf die Beratung der Maklerin verließ, durfte er darauf vertrauen, dass ihm ein leistungsidentischer Tarif vermittelt wurde. Dass ein Mitarbeiter den Kunden beraten hat, spielt dabei keine Rolle. Die Fehlberatung muss sich die Versicherungsmaklerin zurechnen lassen. (bh)