Wer im Rahmen seines ehrenamtlichen Engagements tätig wird und dabei einen Unfall erleidet, ist nur in Ausnahmefällen versichert. Das hat das Landessozialgericht Bayern entschieden. Das Gesetz bietet allerdings die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis eine Unfallversicherung abzuschließen, mit der umfassender Unfallversicherungsschutz für die Ausübung eines Ehrenamtes geschaffen wird. Eine solche bestand für einen Baumwart nicht, der beim ehrenamtlichen Schneiden eines Obstbaums im Auftrag des Ortsverschönerungsvereins abgestürzt ist.
Berufsgenossenschaften gewähren Ehrenamtlichem keinen Schutz
Keine der drei vom Baumwart daraufhin angegangenen Berufsgenossenschaften gewährte ihm Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Mann zog vor Gericht. In erster Instanz wies das Sozialgericht Augsburg die Klage als unbegründet ab. Der Kläger gehöre nicht zum gesetzlich versicherten Personenkreis. Eine freiwillige Versicherung, wie sie bei Ausübung eines Ehrenamtes möglich gewesen wäre, sei nicht abgeschlossen worden.
Verein versäumt freiwillige Unfallversicherung für Ehrenamt
Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz setze voraus, dass der Kläger zu dem Personenkreis zähle, der im Gesetz ausdrücklich genannt sei. Der Kläger sei weder als „Beschäftigter“ bzw. „Wie-ein-Beschäftigter“ des Ortsverschönerungsvereins tätig geworden, noch habe Versicherungsschutz aufgrund einer ehrenamtlichen kommunalen Tätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit in der Landwirtschaft bestanden. Der Kläger habe seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Baumwart im Rahmen des Vereinszwecks ausgeübt. Gesetzlicher Versicherungsschutz bestehe bei einer solchen ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen des Vereinszwecks nicht. Der Gesetzgeber habe aus diesem Grund die Möglichkeit geschaffen, die Versicherungslücke durch eine freiwillige Unfallversicherung zu schließen. Der Ortsverschönerungsverein habe eine solche jedoch für gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger nicht abgeschlossen.
LSG Bayern, Urteil vom 18.10.2018, Az.: L 7 U 36/14
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