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13. Juni 2023
Efeuranken an Hauswand können Versicherungsschutz kosten
Efeuranken an Hauswand können Versicherungsschutz kosten

Efeuranken an Hauswand können Versicherungsschutz kosten

Die Begrünung einer Hauswand durch Efeu ist für viele Menschen ein Blickfang. Doch im Falle eines Unwetters kann die üppig begrünte Hausfassade den Versicherungsschutz kosten. Das hat das Oberlandesgericht Hamm beschlossen.

So mancher Hauseigentümer lässt an seiner Gebäudefassade Efeu emporranken. Denn eine üppig begrünte Hauswand sieht gut aus und ist mitunter klimafreundlich. Allerdings kann sie dem Gebäudebesitzer im Falle eines Unwetters auch den Versicherungsschutz kosten, wie ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) zeigt.

Efeu wird durch Sturm heruntergerissen

Im vorliegenden Sachverhalt wurde Efeu, der seit rund 30 Jahren an der Giebelfläche eines Einfamilienhauses in Nordrhein-Westfalen rankte, bei einem Unwetter mit Starkregen und Sturm heruntergerissen. Dadurch entstanden an dem Gebäude erhebliche Schäden am Mauerwerk. Daraufhin ließ der Eigentümer des Gebäudes die Pflanzen entfernen und die Fassade sanieren. Die Rechnung über die Kosten in Höhe von rund 22.000 Euro reichte er bei seinem Gebäudeversicherer mit der Begründung ein, der Schaden sei infolge eines Sturms – und damit infolge eines versicherten Risikos – entstanden.

Versicherer lehnt Leistung ab

Der Versicherer allerdings lehnte die Leistung ab. Daraufhin klagte der Gebäudeeigentümer auf Ersatz des Schadens durch den Versicherer. Doch sowohl die Vorinstanz als auch das OLG gaben dem Versicherer recht. Denn laut den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung leiste der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch einen Sturm zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. Voraussetzung dafür aber sei, dass der Sturm unmittelbar auf versicherte Sachen einwirke. Dies sei im vorliegenden Streitfall aber eben nicht gegeben, so das OLG.

Sturm hat nicht unmittelbar auf Wohngebäude eingewirkt

Die Gebäudewand sei nämlich nicht dadurch beschädigt worden, dass Luft – sei es als Sog oder als Druck – auf sie eingewirkt hätte, argumentierten die Richter am OLG. Vielmehr ist die Beschädigung dadurch entstanden, dass der Efeu mit Gewalt von der Fassade abgerissen wurde und diese dabei beschädigte. Das stelle aber keine unmittelbare Einwirkung des Sturms auf die versicherte Gebäudewand dar. Der Efeu selbst ist demgegenüber keine versicherte Sache. Der Versicherer sei daher nicht zur Leistung verpflichtet. (as)

OLG Hamm, Beschluss vom 03.06.2022 – Az. 20 U 173/22

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